NEUE WEGE DURCH ERPROBUNGSRÄUME

Diakonie kann Innovation. Dazu motivieren uns unsere reichhaltige praktische Erfahrung und unser Wissen um die Belange der Menschen. Aber diese Innovationen sind auf ein Klima angewiesen, in dem sie sich entfalten und bewähren können. Dafür braucht es im Sozialrecht verankerte rechtssichere Erprobungsräume, die gewährleisten, dass gute Ideen in der Fläche wirksam werden können.

Zeichnung einer Glühbirne mit Flügeln, die hoch fliegt

Innovation in Zeiten des Mangels braucht mehr Rechtssicherheit. Dafür setzt sich die Diakonie Deutschland in ihrer Strategie 2026–2028 ein.

Denn zu viele gute, neue Ideen und Projekte im sozialen Bereich sind derzeit gefährdet, ihre Pilotphasen nicht zu überstehen. Der Grund: Die Finanzierung für weitere Skalierungsschritte ist nicht abgesichert.

Das bremst auf mittlere und lange Sicht auch einen Aufbruch im sich derzeit so verändernden Sozialstaatsgefüge. Dabei ist ein solcher Aufbruch bitter nötig.

Mangel verwalten oder Möglichkeiten gestalten?

Ob in Bund, Ländern oder Kommunen: In den Haushaltsdebatten geht es nicht mehr darum, Möglichkeiten zu gestalten, sondern den Mangel zu verwalten. Die Frage, wie unter diesen Bedingungen innovative Ideen entstehen und „zum Fliegen“ gebracht werden können, braucht eine neue und mutige Antwort.

Es ist problematisch genug, dass neue Gesetze zur Gestaltung des Sozialstaates – wie das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) oder das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – sich vor allem auf mögliche Einsparungen fokussieren.

Doch nicht nur Sparzwänge schränken die Innovationskraft ein. Auch Bürokratie verbaut Spielräume und verschließt neue Wege. Dabei sind besonders in Zeiten des Mangels und der Krise Innovationen nicht nur ein interessantes Beiwerk der regulären Arbeit. Die Gesellschaft muss vielmehr neue Wege finden, bahnen und gehen, um soziale Notlagen bereits präventiv zu vermeiden oder Menschen in sozialer Not effektiver zu helfen.

Innovationskraft in der Sackgasse

Zeichnung einer Glühbirne mit Flügeln, die runter fliegt

Veranstaltungen wie der Innovatio Sozialpreis, den die Diakonie Deutschland auch 2026 zusammen mit den Versicherern im Raum der Kirchen und dem Deutschen Caritasverband vergibt, zeigen das große kreative Potenzial der Wohlfahrtsverbände. Die Auszeichnung gibt den erfolgreichen Projekten Rückenwind und verbessert ihre Chance, weitere finanzielle Förderer zu finden. So weit, so gut.

Die Schwierigkeiten beginnen beim Skalieren der Innovationen, also beim Versuch, sie „in die Fläche“ zu bringen. Um beim Bild des Weges zu bleiben: Pilotprojekte machen wie Wegweiser auf lohnende Ziele aufmerksam. Anschubförderung baut eine provisorische Abzweigung von der Hauptstraße zum Ziel. Aber selbst wenn das Pilotprojekt das Potenzial seines innovativen Ansatzes unter Beweis stellt, bleibt der für alle gangbare und barrierefreie Zugang zum Ziel zu oft unter bürokratischem Geröll verschüttet. Es besteht keine rechtliche Pflicht, solche neuartigen Leistungen zu finanzieren. Deshalb hängt ihre Finanzierung davon ab, ob noch finanzieller Spielraum besteht.

Hinzu kommt das Zuwendungs- und Beihilferecht, das dem Umfang zulässiger Förderungen für ein Projekt enge Grenzen setzt. Ob nach der Pilotphase noch Raum für die anschließende Förderung der Skalierungsphase besteht, kann durchaus fraglich sein.

Rechtlicher Raum fürs Experiment

Selbstverständlich brauchen Gesetzgeber und Leistungsträger Sicherheit über die Wirksamkeit der neuen Ansätze. Eine innovative Idee, die sich in den Laborbedingungen eines Pilotprojektes bewährt hat, muss einer Erprobung in größerem Rahmen standhalten. Insbesondere gilt das, wenn eine Idee zur gesetzlich verankerten Regelleistung werden soll. Denn dann soll das neue Angebot einer unbestimmten Zahl von Menschen zugutekommen.

Bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme für die Kommission zur Sozialstaatsreform hat die Diakonie Experimentierräume für die Weiterentwicklung der Existenzsicherung gefordert. Experimentier- oder Erprobungsklauseln dieser Art sind dem deutschen Recht bereits bekannt (siehe zum Beispiel § 13 Gewerbeordnung, § 2 Personenbeförderungsgesetz, § 23 Postgesetz). Bereits 2020 hat der Rat der Europäischen Union die Bedeutung sogenannter „Reallabore“ und Experimentierklauseln für einen innovationsfreundlichen und zukunftssicheren Rechtsrahmen anerkannt und deren normative Verankerung unterstützt.

Experimentierklauseln sind nach dem Verständnis der EU „Rechtsvorschriften, die es den für ihre Umsetzung und Durchsetzung zuständigen Behörden ermöglichen, für die Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze von Fall zu Fall ein gewisses Maß an Flexibilität walten zu lassen“ (siehe die Schlussfolgerung vom 16.11.2020 Az 13026/20). 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Initiative aufgegriffen. In seiner Handreichung „Recht flexibel“ hat es den Weg für solche Spielräume beschrieben und den Einsatz dieses Instruments mit Hinweisen und Hilfestellungen unterstützt.

Mehr Flexibilität im Sozialrecht

Zeichnung eines Keschers, der eine Glühbirne mit Flügeln fängt

Die Diakonie fordert, dieses offenkundig bewährte Instrument auch im Bereich des Sozialrechts zu verankern.

Es ist erfreulich, dass die Bundesregierung im Mai 2026 den Entwurf eines Bundeserprobungsgesetzes verabschiedet hat. Jetzt gilt es, darauf hinzuwirken, dass diese Flexibilisierung auch das Sozialrecht erreicht.

Der Sozialstaat muss neue Wege dieser Art erschließen, damit die Innovationskraft auch in Krisenzeiten nicht auf der Strecke bleibt. Erprobungsklauseln im Sozialgesetzbuch wären ein Signal dafür, dass der Sozialstaat dem Potenzial seiner Akteure – wie den Wohlfahrtsverbänden – vertraut und mit ihnen Schritte aus den zu eng werdenden Räumen wagt.

Dieses Vertrauenssignal brauchen wir alle! 

 

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Dr. Friederike Mussgnug – Leiterin des Zentrums Recht, Wirtschaft, Europarecht der Diakonie Deutschland

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