MEILENSTEIN FÜR EIN STARKES UND GERECHTES KIRCHLICHES ARBEITSRECHT
Sehr selten gibt es Gerichtsentscheidungen, mit deren Ausgang beide Seiten zufrieden sind, obwohl sie sich vielleicht manches einmal anders gewünscht hätten. Im Fall „Egenberger“ war das so. Es ging um das religiöse Selbstbestimmungsrecht und den Diskriminierungsschutz. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben entschieden – und den Weg der Diakonie bestätigt.
BAG-Urteil beendet langjährigen Rechtsstreit
Zu Gunsten der Diakonie beendete das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 21. Mai 2026 einen 13 Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen der Diakonie Deutschland und Vera Egenberger. Die Diakonie Deutschland durfte für eine 2012 ausgeschriebene Referent:innenstelle eine Kirchenmitgliedschaft verlangen. Dies vor allem deswegen, weil Aufgabe laut Stellenbeschreibung auch die glaubwürdige Vertretung der Diakonie nach außen war.
Das BAG hatte bei seiner Entscheidung die Vorgaben des EuGH aus dem Jahr 2018 und die Entscheidung des Bundesverfassungerichts vom 29.09.2025 zu berücksichtigen. Der EuGH hatte auf der Grundlage des EU-Antidiskriminierungsrechts und der EU-Grundrechtecharta geurteilt, zum Schutz der Bewerbenden vor Diskriminierung dürften kirchliche Arbeitgeber bei der Einstellung nur dann eine Kirchenmitgliedschaft verlangen, wenn sie plausibel darlegen, dass dies aufgrund des Ethos der Religionsgemeinschaft für die konkrete Stelle erforderlich ist.
Die in früheren Zeiten geübte Praxis, pauschal für alle Stellen in Kirche und Diakonie eine Kirchenmitgliedschaft zu verlangen, war danach unzulässig. Zwar dürften staatliche Gerichte wegen der auch durch europäische Grundrechte geschützten Religionsfreiheit in aller Regel nicht das religiöse Ethos selbst überprüfen. Sie müssten aber eine Abwägung mit den Rechten der Bewerbenden vornehmen, um Diskriminierungsfreiheit zu garantieren. Das BVerfG hat daraufhin in einer ausgewogenen Entscheidung das religiöse Selbstbestimmungsrecht des Grundgesetzes ausdrücklich bestätigt, ebenso die Vorgaben des EuGH zum Diskriminierungsschutz.
Bewerbende ohne Kirchenmitgliedschaft sind willkommen
Die Gerichtsentscheidungen des EuGH und des BVerfG bestätigen im Grundsatz den Weg der Diakonie. Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen. Als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH im Jahr 2018 in der Sache hatte die Diakonie Deutschland bereits frühzeitig eine innerverbandliche Handlungsempfehlung herausgegeben, die die Umsetzung der Vorgaben des EuGH sichern sollte. Und im Jahr 2024 hat die Mitarbeitsrichtlinie der EKD, die auch für die Diakonie gilt, die Einstellungsvoraussetzungen für Bewerbende ohne Kirchenmitgliedschaft weit geöffnet. Eine Kirchenmitgliedschaft ist nur noch für bestimmte Stellen erforderlich, zum Beispiel in Bereichen wie Verkündigung, Seelsorge oder evangelische Bildung oder wenn die Person auf der Stelle eine besondere Verantwortung für das christliche Profil hat oder die Diakonie nach außen vertreten soll.
Religiöse Selbstbestimmung und Diskriminierungsfreiheit zusammen denken
Christlicher und sozialer Auftrag der Diakonie ist es, Menschen zu unterstützen, die Hilfe brauchen. Deswegen setzen wir uns auch für die Verwirklichung der Menschenrechte und den Diskriminierungsschutz ein.
Der Fall Egenberger zeigt, dass religiöses Selbstbestimmungsrecht und Diskriminierungsschutz gemeinsam gedacht werden können. Unser Ziel bleibt ein gerechtes, klares und transparentes Arbeitsrecht, das sowohl den christlichen Auftrag der Diakonie als auch gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigt.
Weil bei der Frage, ob eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann, immer eine Abwägung der Grundrechtspositionen beider Seiten im konkreten Fall erforderlich ist, kann es dennoch auch in Zukunft zu Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten kommen.
Aus Sicht der Diakonie ist das ein positiver Ausdruck eines funktionierenden Rechtsstaats mit effektivem Rechtsschutz in Grundrechtsfragen und für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.