Fahren ohne Fahrschein – Weshalb wir uns für eine Entkriminalisierung einsetzen
Wir erläutern, welche Gründe dafür sprechen, Fahren ohne Fahrschein – häufig umgangssprachlich Schwarzfahren genannt – nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich und sozialpolitisch zu beantworten.
Wer in Deutschland den öffentlichen Nahverkehr wiederholt ohne Fahrkarte nutzt, muss in den meisten Städten mit einer Strafanzeige wegen Erschleichens von Leistungen rechnen (§ 265a Absatz 1 Variante 3 StGB). In der Regel bekommt die betroffene Person dann eine Geldstrafe. Will oder kann sie diese nicht bezahlen, kann das dazu führen, dass die Person eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe ableisten muss.
Menschen können also wegen eines nicht gelösten Fahrscheins im Gefängnis landen. Überdurchschnittlich oft betroffen sind Menschen, die von Armut betroffen, wohnungslos, drogensüchtig oder psychisch krank sind. Denn sie können die ihnen auferlegte Geldstrafe meist nicht begleichen.
Aus Sicht der Diakonie Deutschland darf Armut nicht zu einer Inhaftierung führen. Wir zeigen auf, warum das sogenannte Schwarzfahren nicht ins Strafrecht gehört.
6 Gründe für die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein
1. Die Deliktverfolgung verursacht hohe Kosten und bindet viele Kapazitäten
Die Verfolgung dieses Delikts ist teuer. Der Deutsche Anwaltsverein schätzt die jährlichen Kosten auf bis zu 200 Millionen Euro. Angesichts knapper Kassen sollte überlegt werden, ob man hier nicht sinnvoll Steuergelder einsparen und gleichzeitig alle Stellen – von der Polizei über die Gerichte bis zum Strafvollzug – entlasten kann.
2. Der Abschreckungseffekt ist gering und hat keine Auswirkung auf Fahrscheinkäufe
Die meisten Menschen wissen wahrscheinlich nicht einmal, dass sie eine Straftat begehen, wenn sie sich keine Fahrkarte kaufen. Insofern kann von diesem Straftatbestand auch keine Abschreckung ausgehen.
Die Gründe, warum sich Menschen eine Fahrkarte kaufen, dürften vielmehr andere sein:
- Sie sind es gewohnt und finden es sinnvoll, für eine in Anspruch genommene Leistung zu bezahlen.
- Sie wollen keine zusätzlichen Kosten durch ein erhöhtes Beförderungsentgelt oder Mahngebühren riskieren.
- Sie wollen keinen Schufa-Eintrag bekommen und somit ihre Kreditwürdigkeit nicht riskieren.
- Sie wollen sich im Falle einer Kontrolle nicht als sogenannte „Schwarzfahrerin“ oder „Schwarzfahrer“ outen müssen.
Die Erfahrungswerte aus Städten, die das Fahren ohne Fahrschein bereits entkriminalisiert haben (u. a. Bremen, Köln, Münster, Mainz und Dresden), zeigen, dass es keinen Rückgang der Fahrkartenkäufe gibt bzw. dass nicht mehr Menschen ohne Fahrschein erwischt werden.
3. Wer ohne Fahrschein fährt, muss weiterhin eine Geldstrafe zahlen
Eine Entkriminalisierung bedeutet nicht, dass das Fahren ohne Fahrschein folgenlos ist. Die Verkehrsbetriebe behalten ihre zivilrechtlichen Ansprüche. Man muss also auch weiterhin ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsentgelt und gegebenenfalls Mahngebühren bezahlen. Es droht wie bisher ein Eintrag bei der Schufa. Das Strafrecht als Ultima Ratio ist hier folglich nicht erforderlich.
4. Dem Staat entginge kaum Geld, wenn dieser Straftatbestand gestrichen würde
Eine aktuelle Studie für Berlin zeigt, dass jede zweite Geldstrafe, die wegen Fahrens ohne Fahrschein verhängt wurde, zu einer Haftstrafe führt. Viele der Personen, die wegen Schwarzfahrens zu Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt werden, sind von Armut betroffen, nicht selten sind sie sogar wohnungslos. Sie sind oft nicht in der Lage, Geldstrafen zu begleichen, sodass die Vollstreckung häufig im Gefängnis endet, ohne dass der Staat einen spürbaren finanziellen Ertrag erzielt. Folglich entgingen dem Staat bei einer Entkriminalisierung auch keine Einnahmen.
5. Effektive Kontrollen wären weiterhin möglich
Ein Argument gegen die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ist, dass Kontrolleurinnen und Kontrolleure ohne Straftatbestand niemanden mehr festhalten könnten, um die Personalien festzustellen. Das würde effektive Kontrollen unmöglich machen, so die Kritiker und Kritikerinnen.
Allerdings hängen Kontrollbefugnis und Festhalterecht nicht von der Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein ab. Treffen Kontrolleurinnen oder Kontrolleure einen Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis an, können sie ihn gemäß § 229 BGB zur Identitätskontrolle festhalten. Denn § 229 BGB beinhaltet ein Festnahmerecht, wenn die Gefahr besteht, dass sich jemand der Feststellung seiner Personalien durch Flucht entziehen will.
Effektive Kontrollen wären also weiterhin möglich, nur die strafrechtliche Eskalationsstufe fiele weg.
6. Sozialtickets sind wichtig, verhindern aber nicht, dass Menschen im Gefängnis landen
Sozialtickets sind zwar ein richtiger Schritt, lösen das Problem jedoch nicht vollständig. Einige Menschen erhalten keine Sozialleistungen, andere sind trotz Sozialticket nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Wieder andere können sich aufgrund ihrer psychischen Verfassung keine Fahrkarte kaufen und werden immer wieder ohne Fahrschein angetroffen werden. Es wäre daher ein wichtiger Schritt, ein bundesweites Sozialticket einzuführen, das sich Menschen im Sozialleistungsbezug tatsächlich leisten können. Um zu verhindern, dass Menschen für das Fahren ohne Fahrschein im Gefängnis landen, wäre jedoch die Entkriminalisierung dieses Straftatbestandes zielführend.
Aus Sicht der Diakonie Deutschland widerspricht ein Gefängnisaufenthalts wegen Schwarzfahrens dem Ziel, Menschen zu stabilisieren und Teilhabe zu ermöglichen.
Wir sehen täglich: Menschen brauchen keine Strafe, sondern Unterstützung – bezahlbare Mobilität, Beratung, Begleitung bei Geldproblemen und psychische Hilfe.
Das Strafrecht ist das härteste Mittel staatlicher Einflussnahme und sollte auf Fälle ernsthaften Unrechts oder erheblicher Gefährdung beschränkt bleiben. Bei vergleichsweise mildem Fehlverhalten, das zivilrechtlich sanktionierbar bleibt und bei dem die strafrechtliche Verfolgung überwiegend Menschen in prekären Lebenslagen trifft, ist die Anwendung von Strafverfahren und Freiheitsentzug unverhältnismäßig.