27.04.2022

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Die Gesamtheit der Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege, insbesondere die Maßnahmen zur Hilfe für notleidende Menschen in diakonischen Sozialunternehmen und Einrichtungen, wird auf gemeinnütziger Grundlage erbracht. Dies unterscheidet die Freie Wohlfahrtspflege von gewerblichen oder staatlichen Anbietern. Den rechtlichen Rahmen bildet das Gemeinnützigkeitsrecht. Es enthält Rechte und Pflichten.

Das gemeinnützige Sozialunternehmen verwirklicht selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke zum Wohle der Allgemeinheit. Nicht die Gewinnerzielung, sondern die Sorge und die Hilfe für den Menschen steht im Mittelpunkt der gemeinnützigen Tätigkeit. Das gemeinnützige Unternehmen ist partiell von Steuern, insbesondere von Ertragssteuern, befreit. Es darf Spendenbescheinigungen ausstellen, die den Spender oder die Spenderin steuerlich begünstigen.

Die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts haben sich in weiten Teilen bewährt.

Dessen ungeachtet ist das Gemeinnützigkeitsrecht auch von umfangreichen Nachweispflichten und maßgeblichen Einschränkungen geprägt. Nicht jede Einschränkung ist berechtigt, nicht jede Nachweispflicht zwingend erforderlich. Sie müssen bezogen auf den Zweck – die Förderung der Allgemeinheit – in Art und Umfang regelmäßig überprüft werden. Der administrative Aufwand ist dabei auf das notwendige Maß zu begrenzen und erkannte Rechtsunsicherheiten sind zu beseitigen, um bestehende Ressourcen bestmöglich für hilfsbedürftige Menschen einzusetzen und dadurch eine effiziente Erfüllung der sozialen Aufgaben zu gewährleisten. Letztlich wird damit die Wettbewerbsfähigkeit diakonischer Einrichtungen zu anderen Anbietern sichergestellt.

Auch die Koalitionäre haben sich im Koalitionsvertrag für Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht ausgesprochen. Eine diakonische Arbeitsgruppe sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) haben sich mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts befasst und Reformvorschläge für das Gemeinnützigkeits- sowie Umsatzsteuerrecht ausgearbeitet und begründet, um diese in der Lobbyarbeit einzusetzen. Die Dynamik der Zeit ergibt einen steten Aktualisierungsbedarf. Vorschläge, Meinungen, Kritik zu diesen Vorschlägen sind hier jederzeit willkommen.

Dr. Jörg Kruttschnitt (Vorstand Finanzen Personal und Recht)

Kontakt

Frank Hofmann
©Hermann Bredehorst

Frank Hofmann

Wirtschaftsrecht

frank.hofmann@diakonie.de 030 652111709

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