Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Die Diakonie Deutschland hat sich mit einer Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft eingebracht. Es handelt sich bei diesem Referentenentwurf um eine überarbeitete Fassung eines gleichlautenden Entwurfs der Ampel-Koalition. Dieser unterlag der Diskontinuität.
Ausländerbehörden sollen in “missbrauchsgeeigneten” Fällen einbezogen werden und zwar durch die (werdenden) Eltern - im Wege eines zusätzlichen Behördenganges - selbst. Nur wenn die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilt, soll eine Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Konstellationen zivil- und aufenthaltsrechtliche Wirksamkeit entfalten (§ 85a AufenthG-E i. V. m. 1598 Abs. 1 S. 2 BGB-E). Darauf sollen beurkundende Stellen (Notariate, Standesämter, Auslandsvertretungen, Jugendämter) Betroffene künftig hinweisen.
Das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde liegt laut Referentenentwurf im Wesentlichen dann vor, wenn bei unverheirateten Paaren ein sogenanntes Aufenthaltsgefälle besteht, also wenn der Mann beispielsweise deutscher Staatsbürger ist oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt und die Mutter Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung (laufendes Asylverfahren) oder einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist.
Die Diakonie Deutschland hält an ihrer bereits gegenüber der Ursprungsfassung geäußerten grundsätzlichen Kritik fest, wenngleich sich der aktuelle Entwurf in einigen Punkten verbessert hat. Durch die geplanten Verfahrensänderungen entstehen nachteilhafte Folgen für bestimmte ausländische oder binationale Familien, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Zielen des Vorhabens stehen. Künftig Betroffene müssen - anders als alle anderen (werdenden) Eltern - ein belastendes Missbrauchsprüfungsverfahren durchlaufen, in welchem ausgeweitete Missbrauchsvermutungen gelten, die im Abstammungsrecht für die Vaterschaftsanerkennung ansonsten irrelevant sind. Werdende Eltern werden dadurch in ihrem legitimen Recht auf familienrechtliche Statusbegründung beeinträchtigt. Das kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass eine sozial-familiäre Vaterschaft gar nicht erst entsteht. Es kommt zudem zu einer Mehrbelastung der ohnehin vielerorts stark überlasteten Ausländerbehörden, zu Rechtsunsicherheiten und zu Verfahrensverzögerungen.
Die Diakonie Deutschland begrüßt die durch eine Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs entstandenen Verbesserungen. Diese betreffen hinzugekommene Ausnahmen von Anwendungsbereich des Zustimmungserfordernisses sowie die ausgeweiteten (insbesondere vorgeburtlichen) Vermutungstatbestände für das Bestehen eines sozial-familiären Vaterschaft. Befürwortet wird die im Anschreiben zur Verbändebeteiligung angedachte – aber noch nicht ausdrücklich im aktuellen Entwurf aufgenommene - weitere Ausnahme vom Zustimmungserfordernis in § 85a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG-E mit ihren Folgeregelungen.