Handreichung: Aufbewahrung und Archivierung von Akten im Kontext der Hilfen zur Erziehung
Die vorliegende Handreichung "Anforderungen zur Aufbewahrungsfrist und Umsetzung der Archivierung von Akten im Kontext der Hilfen zur Erziehung nach dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexualisierte Gewalt bei Kindern und Jugendlichen" richtet sich an diakonische Träger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und gibt Orientierung zu den Aufbewahrungspflichten nach § 9b SGB VIII.
Öffentliche und freie Träger sind verpflichtet, Unterlagen aus Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und weiteren Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bis 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufzubewahren. Zudem ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die Akten zu gewähren. Darüber hinaus müssen die öffentlichen Träger Vereinbarungen mit freien Trägern schließen, um eine verlässliche und einheitliche Aufbewahrungspraxis sicherzustellen.
Handlungsleitend in diesem Zusammenhang sollte stets die Perspektive der (jungen) Menschen selbst sein, die in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung leben beziehungsweise gelebt haben (werden). Sie haben das Recht, auch viele Jahre später Antworten zu ihrer Lebensgeschichte und auf zentrale biografische Fragen zu erhalten.