Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel weil eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss. Oder es ist der Ausfall eines pflegenden Angehörigen bei Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken. Für eine solche Übergangsphase wird dazu ein Pflegeplatz in einer stationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
Welcher Betrag steht zur Verfügung?
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. (s. auch Punkt 7 Verhinderungspflege auf dieser Seite) Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden.
Wie erhalte ich Kurzzeitpflege?
Um diese Leistungen zu erhalten, muss der Versicherte den Pflegegrad 2 zuerkannt bekommen. Der Antrag auf die Kurzzeitpflege ist bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Es muss immer ein Antrag auf diese Leistung gestellt werden, danach erfolgt dann das Begutachtungsverfahren und die Einordnung in einen bestimmten Pflegegrad durch die Pflegekasse automatisch, wenn noch kein Pflegegrad vorliegt.
Damit die häusliche Pflege sichergestellt ist, wird das Pflegegeld auch während der Kurzzeitpflege weitergezahlt und zwar bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Sie erhalten in dieser Zeit die Hälfte des Betrages, der Ihnen vor Beginn der Verhinderungspflege gezahlt wurde. Auch der Entlastungsbetrag kann für die Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. (s. auch Punkt 4 Entlastungsbetrag)
Wo findet man einen Kurzzeitpflegeplatz?
Bei der Vermittlung eines Kurzzeitpflegeplatzes sind die Einrichtungen selbst, sowie Kommunen und Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie behilflich. Es empfiehlt sich, vor Organisation einer Kurzzeitpflege nicht nur mit der Kurzzeitpflegeeinrichtung zu sprechen, sondern auch mit der Pflegekasse zu klären, welche Leistung im konkreten Fall angebracht ist und was genau finanziert wird.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind teilweise eigene Einrichtungen, teilweise wird die Kurzzeitpflege aber auch in stationären
Pflegeeinrichtungen als eigener Bereich oder in Form von einzelnen Plätzen angeboten.
Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel weil eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss. Oder es ist der Ausfall eines pflegenden Angehörigen bei Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken. Für eine solche Übergangsphase wird dazu ein Pflegeplatz in einer stationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
Welcher Betrag steht zur Verfügung?
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. (s. auch Punkt 7 Verhinderungspflege auf dieser Seite) Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden.
Wie erhalte ich Kurzzeitpflege?
Um diese Leistungen zu erhalten muss der Versicherte den Pflegegrad 2 zuerkannt bekommen. Der Antrag auf die Kurzzeitpflege ist bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Es muss immer ein Antrag auf diese Leistung gestellt werden, danach erfolgt dann das Begutachtungsverfahren und die Einordnung in einen bestimmten Pflegegrad durch die Pflegekasse automatisch, wenn noch kein Pflegegrad vorliegt.
Damit die häusliche Pflege sichergestellt ist, wird das Pflegegeld auch während der Kurzzeitpflege weitergezahlt und zwar bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Sie erhalten in dieser Zeit die Hälfte des Betrages, der Ihnen vor Beginn der Verhinderungspflege gezahlt wurde. Auch der Entlastungsbetrag kann für die Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. (s. auch Punkt 4 Entlastungsbetrag)
Wo findet man einen Kurzzeitpflegeplatz?
Bei der Vermittlung eines Kurzzeitpflegeplatzes sind die Einrichtungen selbst, sowie Kommunen und Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie behilflich. Es empfiehlt sich, vor Organisation einer Kurzzeitpflege nicht nur mit der Kurzzeitpflegeeinrichtung zu sprechen, sondern auch mit der Pflegekasse zu klären, welche Leistung im konkreten Fall angebracht ist und was genau finanziert wird.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind teilweise eigene Einrichtungen, teilweise wird die Kurzzeitpflege aber auch in stationären
Pflegeeinrichtungen als eigener Bereich oder in Form von einzelnen Plätzen angeboten.