Kalte Temperaturen sind für wohnungslose Menschen besonders gefährlich
Nach einer bundesweiten repräsentativen empirischen Erhebung leben in Deutschland etwa 37.400 Menschen ohne jede Unterkunft auf der Straße. Insbesondere im Winter sind sie den Witterungsbedingungen schutzlos ausgesetzt. Bei eisigen Temperaturen kann es sogar lebensgefährlich für sie werden. In den letzten Wintern sind immer wieder wohnungslose Menschen in Deutschland erfroren. Sie starben unter Brücken, auf Parkbänken, in Hauseingängen, Abrisshäusern oder in scheinbar sicheren Gartenlauben, weil sie sich nicht gegen die Kälte schützen konnten.
Kältehilfe bietet Schutz vor gesundheitlichen Folgen eisiger Temperaturen und dem Erfrieren
Die Kommunen sind rechtlich verpflichtet, wohnungslose Menschen ganzjährig vorübergehend unterzubringen. Die Wintermonate erfordern aber besondere Anstrengungen, um Leben und Gesundheit wohnungsloser Menschen zu schützen.
Nach dem diakonischen Verständnis umfasst die „Kältehilfe“ alle Angebote im Winter, die dazu beitragen, wohnungslose Menschen vor dem Erfrieren und den negativen gesundheitlichen Folgen von Kälte zu schützen. Dabei spielt es keine Rolle, wie bzw. durch wen diese Angebote finanziert werden.
Von „Kältehilfe“ kann immer dann gesprochen werden, wenn es für die Stadt/den Kreis/die Gemeinde ein abgestimmtes Konzept des Zusammenspiels der Hilfeangebote gibt. Zum Grundverständnis der „Kältehilfe“ gehört, dass niemand abgewiesen und alles Mögliche getan wird, um wohnungslosen Menschen einen warmen Raum zu bieten.
Hintergründe zur Kältehilfe und zu den Hilfsmöglichkeiten
In Deutschland sind die Kommunen auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Polizei-, Ordnungs-, Sicherheits- und Verwaltungsgesetze dazu verpflichtet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn der Schutz der objektiven Rechtsordnung, also die Gesamtheit des geschriebenen Rechts, oder der subjektiven Rechte und Rechtsgüter der Einzelnen nicht sichergestellt sind. Die subjektiven Rechte und Rechtsgüter der Einzelnen umfassen alle Privatrechte, insbesondere des Eigentums, des Besitzes, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Namensrechts und sonstiger Rechte, und der geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit. Nach dem Grundgesetz (Artikel 2, Abs. 2) hat jede und jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Wohnungslosigkeit gefährdet die geschützten Rechtsgüter der Betroffenen, insbesondere Gesundheit und Leben. Der Staat ist zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Einzelnen also verpflichtet, die Gefahren für wohnungslose Menschen abzuwehren und Hilfemaßnahmen zu ergreifen.
In der Praxis wird die Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewendet, indem Kommunen einem wohnungslosen Menschen eine (Not)Unterkunft zur Verfügung stellen.
Gemeinhin umfasst Kältehilfe Angebote, die für einen bestimmten Zeitraum – meist von Anfang Oktober/November bis Ende März – zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Kältenotunterkünfte oder Kälte- und Wärmebusse.
Nach dem diakonischen Verständnis gibt es jedoch weitere Angebote, die neben der ordnungsrechtlichen Unterbringung zur Kältehilfe gezählt werden sollten. Dies sind ambulante Angebote wie
- betreutes Übergangswohnen,
- ambulant betreutes Wohnen,
- nachgehende Hilfe, betreutes Einzelwohnen,
- betreutes Gruppenwohnen,
niedrigschwellige Angebote wie
- Straßensozialarbeit,
- Tagesaufenthalte und Wärmestuben mit und ohne Beratungsangebote,
- Notunterkünfte, die durchgängig Tag und Nacht geöffnet sind,
- Präventionsstellen,
- medizinische Hilfen,
- Versorgungsangebote an Treffpunkten oder Einrichtungen, an denen sich Betroffene in der Regel aufhalten,
- mobile Hilfen wie zum Beispiel Wärme- oder Duschbusse,
- Angebote von Kirchengemeinden (zum Beispiel Nachtcafés)
sowie alle stationären und teilstationären Angebote der Wohnungsnotfallhilfe.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Maßnahmen, die geeignet sind, aktive „Kältehilfe“ zu leisten. Hierzu zählen:
- die durchgängige Öffnung von Bahnhöfen und anderen öffentlichen Gebäuden,
- erweiterte Öffnungszeiten von Aufenthaltsräumen und Tagesaufenthalten,
- das Verteilen von Schlafsäcken, Jacken, Decken etc.
- das Aufklären über Gefahren und Hilfsmöglichkeiten.
Grundsätzlich gilt: Seien Sie aufmerksam und sehen Sie hin, wenn Sie auf einen Menschen treffen, der ungewollt und ungeschützt im Freien schläft, der hilflos ist oder sich in einer Notsituation befindet. Und zwar zu jeder Jahreszeit!
Wenn Sie vermuten, dass ein Mensch unter den Witterungsbedingungen leidet, sprechen Sie ihn höflich an und fragen, ob er etwas braucht oder Hilfe annehmen möchte.
Wenn die betroffene Person Hilfe annimmt, rufen Sie zum Beispiel einen Wärme- oder Kältebus an oder informieren Sie die Polizei mit dem Notruf 110. Wenn der Mensch hilflos wirkt, nicht ansprechbar ist oder sich in einer anderen akuten gesundheitlichen Gefahrensituation befindet, rufen Sie mit der 112 Feuerwehr/Rettungsdienst.
Manchmal hilft auch ein warmes Getränk oder eine warme Mahlzeit. Und natürlich freut sich jeder wohnungslose Mensch über ein bisschen Kleingeld. Dabei muss es ihr oder ihm überlassen bleiben, wofür sie oder er es ausgibt – auch, wenn es für Alkohol oder Tabak ist. Sie wollen schließlich auch nicht Auskunft geben müssen, wofür Sie Ihr Geld ausgeben.
Sie haben auch die Möglichkeit, Hilfeeinrichtungen zu unterstützen – egal ob mit Geld- oder Sachmittelspenden. Fragen Sie bitte vorher nach, was gerade gebraucht wird. Viele Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe sind auch immer auf der Suche nach ehrenamtlicher Unterstützung. Vielleicht ist das ja etwas für Sie.
Kältehilfe: Unsere Angebote
Kältehilfe bundesweit
Die Diakonie organisiert bundesweit Kältehilfen für wohnungslose Menschen. In den großen Städten sind Kältebusse unterwegs. Sie versorgen Wohnungslose mit heißen Getränken, Decken und Schlafsäcken. Teilweise bringen sie die Menschen auch zur Übernachtung in Notunterkünfte.
Ganzjährige Angebote der Diakonie für wohnungslose Menschen
Weiterführende Links
- Integriertes Notversorgungskonzept der BAG Wohnungslosenhilfe: Ordnungsrechtliche Unterbringung und Notversorgung – Definitionen und Mindeststandards
- Den Kältetod von Wohnungslosen verhindern! – Handreichung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.
- Obdachlos? ERFRIERUNGSGEFAHR?! – Handreichung zum Erfrierungsschutz von Wohnungslosen
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Ansprechpartner

Lars Schäfer
Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen
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