Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, einer Tagespflegeeinrichtung oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erfolgen.
Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und bereits sechs Monate pflegebedürftig sein (sogenannte Vorpflegezeit). Mindestens Pflegegrad 2 muss aber erst zum Zeitpunkt der Verhinderung vorliegen und nicht schon während der Vorpflegezeit.
Welcher Betrag steht zur Verfügung?
Für die Verhinderungspflege durch einen professionellen Anbieter (ambulanter Pflegedienst, Tagespflegeeinrichtung oder vollstationäre Pflegeeinrichtung) besteht Anspruch auf 1.612 Euro pro Jahr. Dieser Betrag kann vielfältig eingesetzt werden und auch noch aufgestockt werden.
Zusätzlich zu den 1.612 Euro für die Verhinderungspflege können nämlich bis zu 50 Prozent des Betrages für Kurzzeitpflege (d.h. bis zu 806 Euro) auch als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. (s. auch Punkt Kurzzeitpflege auf dieser Seite) So kommt man auf insgesamt bis zu 2.418 Euro pro Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass die Kurzzeitpflege nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen wurde.
Übernehmen andere Angehörige, Verwandte oder Verschwägerte (bis zum zweiten Grad) die Pflege bzw. lebt die Pflegeperson in häuslicher Gemeinschaft, kann bis zum 1,5-fachen des jeweiligen Pflegegrades, die Fahrtkosten und darüber hinaus ein möglicher Verdienstausfall durch die Pflegekasse erstattet werden. Die Aufwendungen dürfen 1.612 Euro nicht überschreiten.
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige in Euro pro Kalenderjahr (1,5 faches Pflegegeld)
Pflegegrad 2: 498,00 € 332,00 € ÷ 28 Tage x 42 Tage
Pflegegrad 3: 859,50 € 573,00 € ÷ 28 Tage x 42 Tage
Pflegegrad 4: 1.177,50 € 765,00 € ÷ 28 Tage x 42 Tage
Pflegegrad 5: 1.420,50 € 947,00 € ÷ 28 Tage x 42 Tage
Verhinderungspflege durch sonstige Personen; z. B. ambulanter Pflegedienst in Euro
Pflegegrad 2: 1.612
Pflegegrad 3: 1.612
Pflegegrad 4: 1.612
Pflegegrad 5: 1.612
Stundenweise Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Dies kann notwendig sein, wenn die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen wird, etwa für einen Arztbesuch. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Wird das Pflegegeld weitergezahlt, wenn ich tageweise einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehme?
Damit die häusliche Pflege sichergestellt ist, wird das Pflegegeld auch während der tagesweisen Verhinderungspflege weitergezahlt und zwar bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr. Sie erhalten in dieser Zeit die Hälfte des Betrages, der Ihnen vor Beginn der Verhinderungspflege gezahlt wurde.
Beispiel: Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 765 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld bezahlt (2/30 von 765 Euro). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 157,73 Euro gezahlt (50 Prozent von 765 Euro = 382,50 Euro x 13/30 = 165,75 Euro). Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.
Wie bekomme ich diese Leistung?
Um diese Leistungen zu erhalten, muss die pflegbedürftige Person den Pflegegrad 2 zuerkannt bekommen. Die Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattungsleistung. Dennoch ist es empfehlenswert, sich von der Pflegekasse beraten zu lassen, bevor man diese Leistung zum ersten Mal in Anspruch nimmt.