Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, kurz UMF, benötigen ein besonders engmaschiges Netz an Hilfen, um auf sich allein gestellt in Deutschland Fuß fassen zu können. In vielen Einrichtungen gibt es deswegen Freizeitangebote, wie gemeinsames Kochen.
Wer gilt als UMF (unbegleiteter minderjähriger Flüchtling)?
Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland in ein anderes Land flüchten oder dort zurückgelassen werden. Die Minderjährigen werden beispielsweise alleine von ihren Familien nach Europa geschickt, sie haben ihre Angehörigen im Krieg verloren oder verlieren sie während der Flucht. Häufige Gründe für Flucht sind Kriege, bewaffnete Konflikte, wirtschaftliche Not, Einsatz von Kindersoldaten, Gewalt in der Familie, Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung.
Welche Rechte hat ein UMF in Deutschland?
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sollen besonders geschützt werden – so schreibt es zum Beispiel die Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union vor. Sie haben in Deutschland einen Anspruch auf Inobhutnahme durch das Jugendamt, einen persönlichen Vormund und Unterbringung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Wie alle anderen Flüchtlinge haben sie rechtlich sofortigen Zugang zu Schule und Ausbildung.
Welchen Aufenthaltsstatus erhalten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?
Viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) haben keinen festen Aufenthaltsstatus, sondern leben lediglich mit einer Duldung in Deutschland. Eine Duldung dokumentiert nur die "Aussetzung der Abschiebung". Die Duldung begründet anders als eine Aufenthaltserlaubnis keinen rechtmäßigen Aufenthalt und die jungen Flüchtlinge sind ausreisepflichtig, werden aber nicht abgeschoben. Die Duldung kann jederzeit fristlos widerrufen werden. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die lediglich geduldet sind, leben daher mit der Angst, abgeschoben werden zu können.
Das passiert allerdings nur in Einzelfällen. Meistens werden UMF bis zur Volljährigkeit aufgrund von § 58 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz geduldet. Demnach dürfen unbegleitete Flüchtlinge nicht abgeschoben werden, wenn sie keinem Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland übergeben werden können.
Aufenthaltsrechtlich kommt es dann darauf an, dass sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllen, zum Beispiel der Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche und Heranwachsende. Dazu müssen sie zum Beispiel vier Jahre die Schule besucht haben oder einen Schulabschluss vorweisen.
Organisation rund um Angelegenheiten der UMF
Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Auch junge Flüchtlinge werden seit Herbst 2015 nach der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII wie erwachsene Flüchtlinge und Familien nach einer festen Quote bundesweit auf andere Kommunen verteilt. Zuvor wurden die Jugendlichen vom örtlichen Jugendamt in Obhut genommen. Die Verteilung erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Die Quote berechnet sich nach den Steuereinnahmen und der Einwohnerzahl in den Bundesländern. Bremen muss danach 0,9 Prozent der Flüchtlinge aufnehmen. Mit mehr als 21 Prozent kommen die meisten nach Nordrhein-Westfalen.
Bis die Umverteilung stattfindet, nehmen die Jugendämter vor Ort die UMF vorläufig in Obhut. Das Jugendamt muss während dieser Zeit (7 Tage) folgende zentrale Punkte einschätzen:
- Wie ist die psychische und körperliche Verfassung?
- Hat der Minderjährige Flüchtling Familienangehörige im In- oder Ausland und ist es möglich, die Familie wieder zusammenzuführen?
- Ist eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen Unbegleiteten notwendig?
- Wie ist der Gesundheitszustand des Jugendlichen?
Wenn das Verteilungsverfahren das Kindeswohl nicht gefährdet, meldet das Jugendamt den Minderjährigen zur Verteilung an. Diese erfolgt über das Bundesverwaltungsamt und die Landesverwaltungsämter. Die UMF sollen im Umkreis des Jugendamts, das die vorläufige Inobhutnahme durchführte, untergebracht werden. Wenn das Bundesland seine Quote schon erfüllt hat, soll das nächstgelegene Land, das die Quote noch nicht erfüllt hat, den UMF aufnehmen.
Clearingverfahren für UMF
Wenn die Umverteilung erfolgt ist, schließt sich ein sogenanntes Clearingverfahren an. Das Vorgehen unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und reicht von kurzen Gesprächen bis hin zu auf mehrere Wochen angelegten Clearingverfahren. In diesem Verfahren werden die Aspekte des Screeningverfahrens im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme noch einmal vertiefter geprüft und weitere Fragen geklärt wie:
- Welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe benötigt der unbegleitete minderjährige Flüchtling im Alltag?
- Welche Art der Unterbringung ist für den Flüchtling geeignet und welche Einrichtung kann ihn aufnehmen?
- Welche Kenntnisse und Kompetenzen bestehen, in welche Schule kann er gehen oder wo eine Ausbildung absolvieren?
- Wer übernimmt fortan die soziale Begleitung?
- Welche Perspektiven hat der Flüchtling und wie können diese genutzt und gefördert werden?
In einigen Bundesländern gibt es spezielle Clearinghäuser – das sind sozialpädagogische Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, in denen sie vorerst wohnen. Mit dem Jugendamt werden in einem Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII die notwendigen weiteren Schritte festgelegt. Meist wohnen die Jugendlichen dann bis zum 18. Lebensjahr in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. Danach sind sie oft auf sich allein gestellt.
Gesetze und Richtlinien
Die rechtliche Grundlage zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist sehr komplex und die gesetzlichen Regelungen – national, europäisch und international – wurden in den vergangenen Jahren immer wieder verändert. In Deutschland muss besonders zwischen dem Kinder- und Jugendhilferecht sowie dem Ausländerrecht unterschieden werden. Auch von Bedeutung sind die landesrechtlichen Vorschriften.
Das wichtigste Gesetz in Bezug auf Kinder- und Jugendhilferecht für den Umgang mit UMF ist das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das Gesetz definiert das Recht aller jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und regelt den Zugang zu sozialpädagogischen Leistungen auf der Grundlage individueller Bedarfe und struktureller Notwendigkeiten. Es gilt grundsätzlich für alle ausländischen Minderjährigen, auch wenn sie nur geduldet sind. Aus dem Aufenthaltsgesetz ergeben sich Regelungen für das Aufenthaltsrecht. Wenn ein unbegleiteter Flüchtling einen Asylantrag stellt, wird das Asylgesetz (alt: Asylverfahrensgesetz) relevant. Diese rechtlichen Regelungen sind beeinflusst von dem höherrangigen Recht der Europäischen Union wie der EU-Aufnahmerichtlinie, die bestimmte Vorgaben auch zur Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge enthält. Auf internationaler Ebene ist vor allem die UN-Kinderrechtskonvention bedeutsam.
Historie und Ausblick
1992
Die UN-Kinderrechtskonvention wird nur unter Vorbehalt ratifiziert, da die Bundesregierung Flüchtlingskindern nicht dieselben Rechte wie deutschen Kindern zugestehen will.
2005
Die Neufassung des § 42 SGB VIII tritt in Kraft. Von nun an ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
2005-2010
Durchsetzung des "Nationalen Aktionsplanes für ein kindergerechtes Deutschland", der Maßnahmen zum Clearing, zur Erstversorgung, zur Vormundschaftsbestellung, zur altersgerechten Unterbringung und zur Bildung vorschlägt.
2010
Die Bundesregierung nimmt ihre Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention offiziell zurück. Seitdem gilt die Kinderrechtskonvention auch in Deutschland uneingeschränkt. Die Bundesregierung sieht jedoch im Gegensatz zu Organisationen der Flüchtlingshilfe keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie und etliche Organisatoren der Flüchtlingshilfe starten die Kampagne “Jetzt erst Recht(e) für Flüchtlingskinder“
2013
Im Koalitionsvertrag mit CDU/CSU setzt die SPD durch, dass die sogenannte asyl- und aufenthaltsrechtliche Handlungsfähigkeit von jungen Flüchtlingen von 16 auf 18 Jahre angehoben wird, und für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge der Vorrang des Jugendhilferechts gelten soll. Darüber hinaus sollen alle Gesetze daraufhin geprüft werden, ob sie mit der UN-Kinderrechtskonvention im Einklang stehen.
2014
Der Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sieht eine Veränderung der Regelung Aufenthaltsgewährung von integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a Aufenthaltsgesetz) vor und übernimmt damit einen Bundesratsbeschluss vom März 2013. Danach kann ein junger Mensch bis zum Alter von 21 Jahren einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn er vier Jahre erfolgreich die Schule besucht hat oder einen Schul- oder Berufsabschluss vorweisen kann. Derzeit ist ein mindestens sechsjähriger Schulbesuch Voraussetzung.
2015
Einführung eines Verfahrens zur bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die vorige Regelung in §§ 86 Abs. 7 und 87 SGB VIII, nach der die Zuständigkeit für die Flüchtlinge beim Jugendamt der Kommune ihrer Ankunft in Deutschland liegt, konzentrierte die Leistungsverantwortung auf wenige Kommunen in Deutschland und in besonderem Maß auf die Stadtstaaten Berlin und Hamburg. Angesichts in kurzer Zeit stark ansteigender Flüchtlingszahlen, für die die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten in diesen Kommunen nicht mehr ausreichten, sahen diese sich überfordert.
Daher werden die UMF seit 1. November 2015 direkt nach ihrer Ankunft umverteilt, vorzugsweise innerhalb der Bundesländer, bei zahlenmäßiger Überlastung eines Bundeslandes aber auch bundesweit. Das Umverteilungsverfahren verzögert jedoch die Bestellung des Vormund und der jugendhilferechtlichen Klärung der weiteren Perspektive und die Asylantragstellung. Die Diakonie Deutschland setzt sich für die Einhaltung von Jugendhilfestandards und damit den Vorrang des Kindeswohls bei allen das Kind/ den Jugendlichen betreffenden Maßnahmen ein. Das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme scheint mancherorts schon zu Standardabsenkungen geführt zu haben. Mit diesem Gesetz wurde festgelegt, dass das Standardverfahren für die Alterseinschätzung die qualifizierte Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt sein soll. Die Form der Alterseinschätzung ist Gegenstand großer Auseinandersetzungen, da es kein valides Verfahren gibt, um das Alter festzustellen. Zudem wurde die Verabredung im Koalitionsvertrag von 2013 umgesetzt, die ausländerrechtliche Handlungsfähigkeit auf das 18. Lebensjahr zu erhöhen.
2016
Mit dem sogenannten Asylpaket II wird im Februar der Familiennachzug auch für UMF, die nur subsidiären Schutz erhalten, ausgesetzt, um dem angeblichen Phänomen entgegenzuwirken, dass Familien ihre Kinder vorschicken, um dann legal nachziehen zu können. Im Jahr 2015 reisten jedoch nur 442 Personen als Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ein, insgesamt lebten damit 716 Personen in Deutschland, die ihren Kindern nachgezogen sind. Hier muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Grund unbeabsichtigte Familientrennungen auf der Flucht waren und nicht die Intention, die Kinder vorzuschicken.
Hintergrund und Zahlen
Derzeit sind weltweit ca. 65,6 Millionen Menschen auf der Flucht, so viele wie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr. Schätzungsweise über die Hälfte davon sind laut der UN-Flüchtlingshilfe Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Deutschland als viertgrößte Wirtschaftsmacht der Welt hat seit dem Jahr 2015 mit rund 1,4 Millionen nur etwas mehr als 2 Prozent dieser Flüchtlinge aufgenommen.
2017 ist die Zahl der UMF in Deutschland im Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016 um knapp die Hälfte gefallen. Waren zum 01.08.2016 noch ca.2.090 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in vorläufiger Inobhutnahme und etwa 10.891 in der regulären, so waren es zum 30.09.2017 ca. 582 UMF in der vorläufigen Inobhutnahme und 3.635 in der Regulären. Insgesamt waren 2016 ca. 65.000 unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche sowie volljährig gewordene Heranwachsende in Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Ende September 2017 waren es nur noch 33.128. Jedoch ist diese Zahl immer noch viel höher als in den Jahren vor 2015. So nahmen die Jugendämter im Jahr 2014 11.642 unbegleitete Minderjährige in Obhut, 2009 waren es erst 1.949 . 2016 waren 91,1 Prozent der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge männlich, 8,9 Prozent weiblich.
Die Anzahl der minderjährigen Asylantragsteller nahm in Deutschland in den letzten Jahren stark zu: Im Jahre 2008 beantragten 763 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Asyl, 2012 waren es bereits 2.096. Im Jahr 2015 beantragten 14.439 der jungen Flüchtlinge Asyl, 2016 35.939 und in den Monaten Januar bis Oktober 2017 8.107. Jedoch ist zu beachten, dass die Einreisezahlen hiervon abweichen, da die Asylanträge für die UMF oftmals gar nicht oder nur verzögert gestellt werden. Die Dauer des Asylverfahrens bis zu einer behördlichen Entscheidung betrug im 3. Quartal 2017 durchschnittlich knapp zehn Monate, bei Minderjährigen aus der Russischen Föderation sogar über 14,3 Monate . Hier ist jedoch noch die Zeit vor der formellen Asylantragstellung beim Bundesamt hinzuzurechnen, die oft mehrere Monate dauern kann. Die meisten UMF kamen 2016 aus Afghanistan (14.951), Syrien (10.062), Irak (2.947), Eritrea (1.833), und Somalia (1.545). Die Hauptherkunftsländer waren zwischen Januar und August 2017 Afghanistan (25 Prozent) und Eritrea (20 Prozent). Flüchtlinge aus diesen Ländern haben gute Chancen, Asyl zu bekommen. Die Gesamtschutzquote, das heißt die Zahl aller positiven Anerkennungen von Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz lag im Jahr 2016 zwischen 93,8 und 97 Prozent und im ersten Halbjahr 2017 bei ca. 80 Prozent.
Bewertung der Situation von UMF seitens der Diakonie Deutschland
Jedes Jahr kommen tausende minderjährige Flüchtlinge unbegleitet nach Deutschland, weil sie oder ihre Familien in ihren Herkunftsländern keine Perspektive oder ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit konkret in Gefahr sehen. Oft sind die Flüchtlinge traumatisiert und brauchen besonderen Schutz. Die Lage dieser Kinder und Jugendlichen hat sich in den letzen Jahren in Deutschland – auch aufgrund europäischer Richtlinien – verbessert. Aber die jungen Flüchtlinge sind nach wie vor benachteiligt gegenüber anderen Kindern, die in Deutschland leben, und bekommen keine ausreichende Unterstützung. Den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird beispielsweise selten ein Ergänzungspfleger, wie etwa ein Rechtsanwalt, zur Seite gestellt, der sie professionell zum Aufenthaltsrecht und Asylverfahren beraten könnte. So übernehmen oft die Vormünder die Beratung, obwohl dies nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabengebiet gehört. Vormünder verfügen oftmals nicht über die erforderliche Sachkenntnis in diesem komplexen Rechtsgebiet des Aufenthalts- und Asylrechtes. UMF leben zum Teil nur geduldet in Deutschland, ohne rechtmäßiges Aufenthaltsrecht, und erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nicht alle beziehen Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Darüber hinaus ist ihre medizinische Versorgung gegenüber gesetzlich Krankenversicherten deutlich eingeschränkt. Wenn sie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, dazu gehört beispielsweise das sozialpädagogisch betreute Wohnen in einer Wohngruppe, enden diese zumeist mit dem 18. Lebensjahr. Dann sind die jungen Menschen auf sich allein gestellt. Hintergrund dafür ist, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) nur noch in seltenen Einzelfällen gewährt werden.
Aus Sicht der Diakonie muss das Kindeswohl oberste Priorität haben. Zu den wesentlichen Forderungen der Diakonie zählt daher, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge schnell einen sicheren Aufenthaltsstatus erhalten, um nicht in Angst vor Abschiebung zu leben. Für ihr aufenthalts- und asylrechtliches Verfahren brauchen sie einen Ergänzungspfleger (z.B. einen Rechtsanwalt im Aufenthalts- und Asylrecht), der sie gut beraten kann. Sie benötigen Unterstützung, sie brauchen Schutz und Ruhe sowie gegebenenfalls psychotherapeutische Begleitung, um sich nach oft traumatischen Erfahrungen gut entwickeln zu können. Gemeinschaftsunterkünfte, die nicht den Standards der Kinder- und Jugendhilfe entsprechen, sind daher weder zur Inobhutnahme noch zur dauerhaften Unterbringung geeignet. Sie brauchen statt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausreichende finanzielle Unterstützung, um sich versorgen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Zudem sollten sie die notwendigen medizinischen Leistungen bekommen, wie sie die Gesetzlichen Krankenkassen gewähren.
Auch wenn die Lebensbedingungen und die Versorgung noch nicht angemessen sind und die Umverteilung neue Probleme aufwirft, so hat sich in den letzten Jahren vieles verbessert: Die Clearingverfahren wurden beispielsweise überarbeitet. Außerdem werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach den allgemeinen Jugendhilfestandards versorgt, wenngleich sie teilweise durch die vorläufige Inobhutnahme wieder in Gefahr sind. Kinder sind aufenthaltsrechtlich weitgehend bis zur Volljährigkeit geschützt und ihre Handlungsfähigkeit wurde auf 18 Jahre heraufgesetzt. Die Schutzquote hat sich erhöht, insbesondere der Anteil der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Regelung zur Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Kinder und Jugendliche bei erfolgter Integration für diejenigen, die keinen Schutz bekommen haben und zunächst nur geduldet in Deutschland leben, ist verbessert worden, wenngleich sie ausgerechnet unbegleitete minderjährige Flüchtlinge benachteiligt. Sie müssen vor ihrem 16. Lebensjahr eingereist sein, um mit 21 Jahren eine vierjährige Schulzeit nachweisen zu können, da nur bis zu diesem Alter eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung beantragt werden kann. Positiv ist auch, dass die Voraufenthaltszeit für Berufsausbildungsbeihilfe und BaföG von vier Jahren auf 15 Monate reduziert worden ist. Vor einigen Jahren war es noch Praxis, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Abschiebehaft zu nehmen. Dies kommt de facto nur noch in außergewöhnlichen Einzelfällen vor.
Text: Diakonie/Anieke Becker und Sarah Spitzer
Weitere Informationen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
- Wissen kompakt: UMF PDF (483 kB)
- Hintergrundinformationen - AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.
- Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
- Impulspapier der Wohlfahrtspflege in NRW zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
- Fachpolitische Forderungen zur aktuellen Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge