Familienzusammenführung

11. Mai 2021
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Was ist eine Familienzusammenführung? Wer hat ein Recht darauf? Und welche Regelungen gelten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge? Dies und mehr erklärt das Wissen Kompakt zur Familienzusammenführung. Suchen Sie Hilfe, Rat oder Angebote? Wir sind vor Ort für Sie da.

Vier Kinder spielen auf einem Sofa
© Diakonie/Katharina von Münster

Aus Sicht der Diakonie funktioniert Integration besser, wenn die ganze Familie zusammenleben kann. Wenn die Familieneinheit weder im Herkunftsland noch in einem Drittstaat hergestellt werden kann, muss Flüchtlingen nach Ansicht der Diakonie der Nachzug der Angehörigen nach Deutschland ermöglicht werden.

Was ist eine Familienzusammenführung?

Bei einer Familienzusammenführung können Menschen, die nach Deutschland geflüchtet oder eingewandert sind, Familienmitglieder zu sich holen, die noch getrennt von ihnen leben. Das ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel, dass der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Entscheidend ist auch, welchen Aufenthaltstitel der in Deutschland lebende Flüchtling besitzt, wo sich die anderen Familienmitglieder aufhalten und ggf. in welcher Lebenssituation sie sich befinden. Einige haben einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug, bei anderen liegt die Zustimmung im behördlichen Ermessen. Teilweise ist der Familiennachzug auch ausgeschlossen.

Wer hat ein Recht auf Familienzusammenführung?

Das Recht auf Familiennachzug haben meist nur Mitglieder der sogenannten Kernfamilie, das heißt Ehe- oder Lebenspartner/-in und minderjährige, ledige Kinder bzw. deren Eltern. Geschwister können sich nicht gegenseitig nachholen.

Welcher Aufenthaltstitel bzw. Schutzstatus verleiht das Recht auf Familiennachzug?

  • Menschen, die eine Asylberechtigung haben oder denen der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK-Flüchtlinge) zuerkannt wurde, haben ein Recht auf den Familiennachzug, ohne die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts oder ausreichend Wohnraum nachweisen zu müssen. Der Wunsch auf Familiennachzug darf dabei nicht später als drei Monate nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder GFK-Flüchtling angezeigt werden.
  • Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist auf ein Kontingent von 1.000 Menschen pro Monat bundesweit begrenzt. Ausschlaggebend sind dabei die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder, schwere Erkrankungen oder eine konkrete Gefährdung im Herkunftsland. Bisher wurde das Kontingent oft aufgrund behördlicher Verzögerungen nicht ausgeschöpft, wodurch diese Kriterien nicht zur Anwendung kamen
  • Menschen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebeverbot festgestellt wurde, haben kein Recht auf Familiennachzug. Dies kann aber in Ausnahmefällen gewährt werden, wie auch Menschen, die zum Beispiel ein Bleiberecht nach §25b AufenthG haben.
  • Aufgrund einer außergewöhnlichen Härte kann in allen vier Fällen (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz, nationales Abschiebeverbot) der Familiennachzug in absoluten Einzelfällen auch Menschen jenseits der Kernfamilie gewährt werden.
  • Vom Familiennachzug ausgeschlossen sind in jedem Falle Menschen, die kein Aufenthaltsrecht besitzen, sondern eine sogenannte Duldung.

Von woher können Familienmitglieder zusammengeführt werden?

  • Familiennachzug aus Herkunfts- und Drittstaaten: Asylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge haben dem Aufenthaltsgesetz zufolge das Recht, Mitglieder ihrer Kernfamilie nach Deutschland zu holen, wenn sie weder im Herkunftsland noch in einem Drittstaat zusammengeführt werden können. Die Familienmitglieder im Herkunfts- und Drittstaat müssen dazu einen Antrag bei einer Auslandsvertretung stellen. Deshalb wird dieses Verfahren auch das Botschafts- oder Visumsverfahren genannt. Es müssen Dokumente, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsurkunden oder ein DNA-Test vorgelegt werden, um die Identität und familiären Bindungen zu belegen. Bei der Bewertung der Familienbande kommt es zudem nicht nur auf die formellen Rechtsverhältnisse, sondern auch auf die tatsächliche, über einen längeren Zeitraum gewachsene Bindung und Betreuungsgemeinschaft an.
  • Familiennachzug aus der EU: Für die Familienzusammenführung aus EU-Staaten sind europäische Regelungen relevant. Die Dublin-III-Verordnung bestimmt vor allem, welcher EU-Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Sie enthält auch Regelungen zur Beachtung des Kindeswohls und der Einheit der Familie. Daher sieht sie auch die Zusammenführung von Familienmitgliedern innerhalb des Dublin Systems, das heißt innerhalb der EU-Mitgliedstaaten inkl. Norwegen, Lichtenstein, Island und der Schweiz vor. Voraussetzung für einen Familiennachzug nach der Dublin-Verordnung ist, dass sich Familienangehörige hier im Asylverfahren befinden. Es gibt keine zwingenden Vorgaben bezüglich einzureichender Dokumente und auch der Familienbegriff ist nicht so eng wie im deutschen Aufenthaltsgesetz gefasst. Eine Familienzusammenführung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Angehörigen möglich, die nicht zur sogenannten Kernfamilie gehören.
  • Familiennachzug innerhalb Deutschlands: Asylsuchende werden nach ihrer Ankunft in Deutschland durch das EASY-System (Erstverteilung von ASYlantragstellern) nach Quoten auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Welches Bundesland zuständig ist, kommt auf das Herkunftsland des/der Schutzsuchenden, die aktuelle Erfüllung der Länderquote und freie Unterbringungskapazitäten an. Ob bereits Familienangehörige vor Ort leben, wird nicht beachtet, es können lediglich Mitglieder der Kernfamilie als Gruppe erfasst und gemeinsam weitergeleitet werden. Volljährige Kinder und Geschwister sowie Ehepaare, die nur nach religiösem Ritus verheiratet sind, werden somit häufig getrennt. Selbst bei einer Verteilung in die gleiche Stadt ist der Flüchtling dazu verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, und kann nicht zu seinen Angehörigen ziehen. Eine Ausnahme besteht, wenn ein besonderer humanitärer Grund vorliegt, wie eine schwere chronische Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.

Welche Regelungen zum Familiennachzug gelten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

Eine besondere Situation stellt die von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) dar. Ende 2020 lebten 8.121 umF in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit. Ihnen wird durch die UN-Kinderrechtskonvention ein zusätzlicher Schutz zugesprochen, das heißt, dass bei allen Maßnahmen, die sie betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Sie haben nach europäischem und internationalem Recht Anspruch auf eine zügige Zusammenführung ihrer Familie, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Bedingung für den Familiennachzug ist, dass der unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag gestellt und einen Schutzstatus erhalten hat.

  • Bei asylberechtigten oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten umF ist der Nachzug der Eltern möglich.
  • Bei subsidiär schutzberechtigen umF wurde angekündigt, dass neben dem kontingentierten Familiennachzug von 1.000 Menschen pro Monat der Familiennachzug nach der Härtefallregelung § 22 AufenthG ermöglicht werden würde. Allerdings wurden seit August 2018 keine Aufenthaltstitel auf dieser Grundlage erteilt. Auch nach Einführung der Kontingentregelung nach §36a AufenthG werden umF ihre Eltern und Geschwister nur unter bestimmten Umständen nachholen können.

Viele umF haben keinen festen Aufenthaltsstatus, sondern leben lediglich mit einer Duldung in Deutschland. Zwar kann die Duldung jederzeit fristlos wiederrufen werden. Dies passiert aber nur in Einzelfällen, da umF nicht abgeschoben werden dürfen, wenn sie keinem Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland übergeben werden können. Bei Volljährigkeit kann ein Aufenthaltsstatus für integrierte Jugendliche und Heranwachsende ereilt werden, wenn diese zum Beispiel vier Jahre die Schule besucht haben oder einen Schulabschluss haben. Dieses Bleiberecht verlagert sich aber zunehmend in den unsicheren Status der Duldung. So wurden die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung geschaffen, während dieser Menschen nicht abgeschoben werden dürfen, aber gleichfalls kein Aufenthaltsrecht haben und ausreisepflichtig bleiben.

Historie und Ausblick

2015
Subsidiär Schutzberechtigten wurde das Recht auf Familiennachzug gewährt und somit dem Recht anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, was den europäischen Richtlinien (Richtlinie 2011/95/EU, Artikel 23) entspricht.

März 2016
Umfangreiche Änderungen wurden im Asyl- und Aufenthaltsrecht, im Rahmen des sogenannten Asylpakets II, vorgenommen. Der Rechtsanspruch für subsidiär Schutzberechtigte wurde für zwei Jahre ausgesetzt. Politisch begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass subsidiär Schutzberechtigte in Deutschland keine dauerhafte Bleibeperspektive hätten und daher ein Familiennachzug weder sinnvoll noch notwendig sei. Mit der Aussetzung des Rechts auf Familiennachzug sollte zudem eine Überlastung des Aufnahmesystems durch zu hohe Zugangszahlen verhindert werden.

August 2016 
Die Wohnsitzzuweisungen nach § 12a AufenthG wurde noch einmal verschärft und auch für anerkannte Flüchtlinge auf drei Jahre festgelegt, was das Zusammenleben wichtiger Bezugspersonen für diesen Zeitraum verwehrt.

Juli 2018
Der Rechtsanspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte wurde abgeschafft und auf 1.000 Personen pro Monat bundesweit kontingentiert. Der Familiennachzug zu umF mit subsidiärem Schutz soll bei besonderer Härte nach § 22 AufenthG ermöglicht werden. Es wurden jedoch seitdem keine Visa auf dieser Grundlage erteilt.

Juni 2020             
Im Rahmen des Migrationspaketes wurde die Regelung zur Wohnsitzzuweisung entfristet, was ein Zusammenleben von Familienmitgliedern, die nicht der Kernfamilie angehören, dauerhaft unmöglich macht.

Hintergrund und Zahlen

Die Familie wird durch unser Grundgesetz, aber auch durch supranationale und internationale Rechtsakte wie die EU-Grundrechtecharta, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention und den Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte geschützt. Die Achtung des Familienlebens ist ein universelles Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht. Das Familienleben durch Familienzusammenführung wiederherzustellen, trägt außerdem zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, erleichtere die Integration in die Gesellschaft und fördere so den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, so die Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union.

Zurzeit sind etwa 79,5 Millionen Menschen aufgrund von Krieg, Gewalt und Verfolgung auf der Flucht, die meisten von ihnen als Binnenvertriebene im eigenen Land. Nicht immer können Familien zusammen fliehen, viele werden auf der Flucht getrennt. Daher leben Familienmitglieder oft in unterschiedlichen Ländern. Während ein Teil der Familie in Sicherheit ist, befinden sich die anderen Familienmitglieder teilweise in lebensgefährlichen oder unmenschlichen Situationen.

In Deutschland wurden 2020 zum Zwecke des Familiennachzugs sowohl zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten insgesamt 75.978 Visa ausgestellt, davon 5.271 an subsidiär Schutzberechtigte. Im Jahr 2019 wurden 11.129 von 107.520 Visa an susbsidiär Schutzberechtigte vergeben. Das Kontingent von 1.000 Personen pro Monat für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigen wurde dabei in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft, was die Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen auf Bürokratie, die Dreigliedrigkeit der Behördenstruktur und Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie zurückführt. Die Zahl der Terminanfragen zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten lag Ende Juli 2020 bei etwa 11.700.

Bewertung der Diakonie Deutschland

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat festgestellt: „Familie ist der Raum, in dem Vertrauen wächst und in dem Menschen dauerhaft Verantwortung füreinander übernehmen. Gerade für Menschen auf der Flucht ist das Zusammensein der Familie elementar und ein wesentlicher Faktor der Integration.“

Wenn die Familieneinheit weder im Herkunftsland noch in einem Drittstaat hergestellt werden kann, muss Flüchtlingen nach Ansicht der Diakonie der Nachzug der Angehörigen nach Deutschland ermöglicht werden. Die Beratungspraxis der Diakonie zeigt aber, dass die Zusammenführung von Flüchtlingsfamilien in Deutschland teilweise durch gesetzliche und administrative Regelungen be- oder sogar verhindert wird. Diese Hürden führen zu erheblichen humanitären Härten für die Betroffenen. Es ist der dringlichste Wunsch vieler Flüchtlinge, ihre Familienangehörigen vor Krieg, Terror und Verfolgung zu schützen, in Sicherheit zu bringen und vor allem ihren Kindern eine sichere Zukunft zu ermöglichen. Dieser Wunsch veranlasst sie, die Anstrengungen und Risiken einer Flucht auf sich zu nehmen. Die derzeitigen Hürden beim Familiennachzug sind eine erhebliche Belastung für die ganze Familie, was eine Integration fast unmöglich macht. Nach Ansicht der Diakonie sollten daher folgende Erleichterungen des Familiennachzugs unternommen werden:

  1. Rechtsanspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigen wiederherstellen: Für subsidiär Schutzberechtigte, die zum Beispiel aufgrund des Krieges aus Syrien geflohen sind, wurde der Familiennachzug unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs kontingentiert. Dies widerspricht dem grund- und menschenrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Familienleben und der Einheit der Familie. Des Weiteren sind die Situation und das Schutzbedürfnis von GFK Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf die Möglichkeiten des Familienlebens vergleichbar. Daher sollten beide Gruppen dieselbe Rechtsstellung genießen. Die Gründe, die für die Aussetzung des Rechts auf Familiennachzug genannt wurden, treffen zudem nicht (mehr) zu. Eine Überlastung des deutschen Aufnahme- und Sozialsystems ist nicht zu befürchten, da der Zuzug von Flüchtlingen deutlich zurückgegangen ist. Wurden 2016 noch 745.000 Asylerstanträge gestellt, so sind es im Jahre 2019 166.000 und 2020 nur noch 76.000. Die Prognosen für die Anzahl der nachziehenden Familienangehörigen waren deutlich überzogen
  2. Erleichterung des Geschwisternachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF): UmF können zwar ihre Eltern nachholen, aber ihre minderjährigen Geschwister müssen oft im Herkunftsland bleiben – womit das Problem nur verschoben wird, wenn zurückbleibende Kinder auf Elternteile verzichten müssen. Eine Zusammenführung der ganzen Familie ist nur bei Überwindung sehr hoher Hürden möglich, in der Praxis bleibt die Kernfamilie getrennt. Dies vereitelt das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Eltern und stellt eine enorme Belastung für alle Familienmitglieder dar. Für die Diakonie sollte der Elternnachzug um die Möglichkeit eines Geschwisternachzugs ergänzt werden.
  3. Achtung von familiären Bindungen jenseits der Kernfamilie: Es sollte des Weiteren möglich sein, dass Familienangehörige zusammenkommen können, die aufeinander angewiesen sind, auch wenn sie weder der Kernfamilie angehören noch ein Rechtsverhältnis vorliegt, aber eine starke soziale Bindung besteht. Dies gilt insbesondere für Angehörige ersten Grades in absteigender oder aufsteigender Linie, wenn es sich zum Beispiel um schwerkranke oder behinderte Angehörige oder Kinder unter 27 Jahren handelt. UmF mit subsidiärem Schutz, die in der Zwischenzeit volljährig geworden sind, werden de facto auf Dauer von ihren Eltern und Geschwistern getrennt, da mit der Volljährigkeit der Grund für die Zusammenführung entfällt. Besonders für diese jungen Menschen ist die langjährige Trennung von ihrer Familie eine große Belastung. Insofern sollte zumindest § 36 Abs. 2 AufenthG nicht eine »außergewöhnliche Härte« voraussetzen, da schon die gewöhnliche Härte sehr hoch ist.
  4. Abbau von bürokratischen Hürden und Verkürzung der Wartezeit bei den deutschen Auslandsvertretungen: Die Diakonie stellt außerdem fest, dass selbst wenn ein Rechtsanspruch besteht, die Familienzusammenführung durch administrative Hürden, zum Beispiel lange Wartezeiten an den deutschen Auslandsvertretungen, behindert wird. Zudem werden an Flüchtlinge und ihre Familien teils nicht erfüllbare Anforderungen gestellt. Flüchtlingen ist es oft nicht zuzumuten oder nicht möglich, Dokumente bei den Behörden ihres Heimatstaates zu beantragen, da sie Familienangehörige damit in Gefahr bringen oder auch ihren eigenen Schutzstatus verlieren können. Die Anforderungen an Identitätsnachweise von Flüchtlingen sind aufgrund ihrer Verfolgungssituation reduziert, dies gilt aber nicht für ihre Familienangehörigen, obwohl diese sich zumeist in einer ähnlichen Situation befinden. Liegen keine Dokumente vor, so sollten Alternativen zur Beurteilung hingezogen werden können.
  5. Finanzielle Unterstützung bei der Familienzusammenführung gewähren: Flüchtlinge müssen sich oftmals wegen der Kosten der Familienzusammenführung bei privaten Geldverleihern zu immensen Zinsen verschulden. Es bedarf nach Ansicht der Diakonie Deutschland daher einer Regelung, dass Flüchtlinge bei den Kosten der Familienzusammenführung, wie Pass- und Visakosten, Kosten für DNA-Tests, Reisekosten oder Ausreisegebühren, entlastet werden, um ihr Recht auf Familienleben verwirklichen zu können.
  6. Zügige Überstellung zur Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren: Die Diakonie fordert außerdem, dass die Einheit der Familie im Rahmen der Dublin-III-Verordnung unverzüglich gewährleistet und genehmigte Übernahmeersuchen innerhalb der vorgesehenen sechsmonatigen Frist durchgeführt werden. Wenn Ehepartner und ihre Kinder auf der Flucht aus Kriegs- und Krisengebieten auseinandergerissen werden, ist das häufig eine traumatische Erfahrung. Die derzeitige Verzögerung bei der Überstellung von Griechenland nach Deutschland bedeutet für die Betroffenen eine unzumutbare Verlängerung ihrer verzweifelten Lage. Gerade innerhalb der EU muss Familienzusammenführung unbürokratisch ermöglicht werden. Die Zahl der Wartenden muss schnellstmöglich abgebaut werden, besonders in Hinblick auf Flüchtlinge mit besonderem Schutzbedarf. Dazu sollten auch selbst organisierte „Überstellungen“ erlaubt werden.
  7. Erleichterung der Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands: Analog der Dublin-III-Verordnung sollte es auch innerhalb Deutschlands verbindliche Regelungen geben, damit Familienmitglieder zusammenleben können. Im EASY-System sollte für die Zuweisungsentscheidung die Einheit der Familie ein Kriterium sein. Ergänzend sollte (in § 46 Abs. 3 AsylG) ermöglicht werden, auch Familien mit bereits volljährigen Kindern oder anderen nahen Familienangehörigen als Gruppe im EASY-System zu erfassen, so dass sie nicht getrennt werden.

Die Diakonie unterstützt Flüchtlinge beim Familiennachzug durch Beratung in ihren mehr als tausend Migrationsfachdiensten bundesweit. Individuelle Hilfen werden durch die Diakonie gewährt, indem auf Antrag ein Teil der Reisekosten übernommen werden kann. Die Evangelische Kirche in Deutschland unterstützt diesen Fonds. Die Diakonie Deutschland bewilligte in den vergangenen drei Jahren über 3.000 Anträge.

Text: Diakonie/Madeleine Correard und Sebastian Ludwig
Redaktion: Sarah Spitzer

Ansprechpartner

© Hermann Bredehorst

Madeleine Correard

Sachbearbeiterin Zentrum Migration und Soziales

030 65211-1075

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Dr. Sebastian Ludwig

Flüchtlingsarbeit und Asylpolitik

030 65211-1638

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