Themenschwerpunkt

Sozialleistungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger

© Diakonie/Hermann Bredehorst

Anspruch auf Sozialleistungen nicht geklärt

EU-Bürgerinnen und Bürger dürfen sich in jedem EU-Mitgliedstaat bis zu drei Monate aufhalten. Arbeitnehmer, Selbständige sowie Anbieter von Dienstleistungen haben aufgrund der EU-Freizügigkeitsrechte darüber hinaus ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Auch Menschen, die nachweislich Arbeit suchen, haben ein Aufenthaltsrecht. Nach wie vor ist es rechtlich nicht abschließend geklärt, ob arbeitsuchende EU-Bürger in Deutschland einen Sozialleistungsanspruch haben, wenn sie mittellos einreisen oder ihre Ersparnisse während der Arbeitssuche aufgebraucht werden.

Gleicher Zugang zu Sozialleistungen

Der EU-Binnenraum und die damit verbundenen Freizügigkeitsrechte für alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sind ein Erfolgsmodell. Die Diakonie setzt sich dafür ein, dass EU-Bürger, die zur Arbeitsuche hier sind, bei Hilfebedürftigkeit einen gleichberechtigen Zugang zu den Sozialleistungen in Deutschland erhalten. In einem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist eine Einteilung in gewünschte und unerwünschte Einwanderung nicht möglich. Sinnvoll sind Partizipationsmöglichkeiten von Anfang an, beispielsweise durch einen Integrationskurs und ausreichende soziale Absicherung.

Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland

„In der EU heißt Freizügigkeit auch Pflichten zu übernehmen, damit Menschen nicht in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse geraten”

Nachgefragt

Das Thema Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist seit vielen Jahren hoch umstritten, der Europäische Gerichtshof (EuGH) und alle Instanzen der Sozialgerichte haben sich damit beschäftigt. Seit Dezember 2016 sind Sozialleistungen für bestimmte Gruppen von UnionsbürgerInnen gesetzlich ausgeschlossen. Diakonie-Migrationsexpertin Katharina Stamm erklärt die aktuelle Rechtslage.

Katharina Stamm: Das Bundessozialgericht hat nach Vorlage an den EuGH 2015 und 2016 entschieden, dass Unionsbürgerinnen und –bürgern europa- und verfassungsrechtlich Sozialleistungen zustehen, wenn sie sich in Deutschland aufhalten, spätestens nach sechs Monaten. Dem hat die Bundesregierung mit Gesetzgebung Ende 2016 einen strengen Riegel vorgeschoben. Seitdem bekommen arbeitsuchende Unionsbürger frühestens nach fünf Jahren Hartz IV oder Sozialhilfe. Das geht weit über den vom Bundessozialgericht festgelegten Zeitraum von sechs Monaten hinaus – mit drastischen Folgen. Inzwischen liegt die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, wir sind gespannt auf das Urteil.

Stamm: Der Leistungsausschluss hat eine Reihe negativer Konsequenzen –  für diese Menschen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt: In Einrichtungen und Diensten der Wohnungslosenhilfe, der Migrationsfachdienste, in Stadtteilprojekten, in medizinischen Notdiensten und der Bahnhofsmission kommen Menschen, darunter auch Familien mit Kindern, die weder Unterkunft haben noch krankenversichert sind. Ihre vielfältigen Bedarfe können wegen der Leistungsausschlüsse nicht aufgefangen werden, was diese Menschen in prekäre Situationen führt. Ohne soziale Absicherung ist eine geregelte Arbeitsmarktintegration unter Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten nicht möglich.

Unionsbürgerinnen und -bürger haben bis heute noch keinen Anspruch auf einen Integrationskurs, sondern müssen das Deutschlernen selbst finanzieren. Viele Arbeitsuchende werden erst nach ihrer Einreise nach Deutschland hilfebedürftig, wenn das Ersparte aufgebraucht ist und nicht schnell genug eine auskömmliche Erwerbsarbeit gefunden wurde. Sie können durch nur gelegentliche prekäre Beschäftigung den Arbeitnehmerstatus nicht erreichen, der erst nach einem Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung entsteht und einen Zugang zu SGB II ermöglicht. Diese existentielle Notlage der Betroffenen kann durch deutsche Arbeitgeber leicht ausgenutzt werden. Nicht selten geraten arbeitsuchende Unionsbürger auch dadurch in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse, die bisweilen in schwere Formen von Arbeitsausbeutung bis hin zu Menschenhandel eskalieren.

Stamm: Die Diakonie hält die Leistungsausschlüsse für Arbeitsuchende, die nun auch beim Kindergeld vorgesehen sind, für verfassungsrechtlich bedenklich und sozialpolitisch verfehlt. Wir sollten Folgendes endlich verstehen: Es gibt keine Alternative als die Unterstützung einer zügigen Integration. Im Gegenteil: Das Existenzminimum, auch als Teil der unantastbaren Menschenwürde aus Artikel 1 des Grundgesetzes, schützt gerade vor Missbrauch und Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt. Vor allem Familien mit Kindern in Schule und Ausbildung dürfen niemals vom soziokulturellen Existenzminimum inklusive Krankenversicherung ausgeschlossen werden.

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Ansprechpartnerin

© Hermann Bredehorst

Katharina Voss

Europäische Migrationspolitik (Migration)

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