Der Pflegebedürftigkeitsbegriff
2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt. Der alte Begriff war vor allem auf körperliche Einschränkungen bezogen.
Der alte Begriff ist vor allem auf körperliche Einschränkungen bezogen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff kommt auch ein neues Begutachtungsinstrument: Der zentrale Maßstab ist hier der Grad der Selbständigkeit und nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten. Dabei werden sechs Lebensbereiche betrachtet und gewichtet. Der neue Begriff setzt sich so zusammen: 40 Prozent Selbstversorgung, 20 Prozent Umgang mit krankheitsbedingten oder therapiebedingten Anforderungen, 15 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte, 15 Prozent kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen und 10 Prozent Mobilität.
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