Berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) formuliert das Recht von Menschen mit Behinderungen auf die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit auf einem offenen, inklusiven und zugänglichen Arbeitsmarkt zu verdienen (Artikel 27). Allerdings stoßen Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeiktsmarkt auf zahlreiche Barrieren.
In der Folge liegt die Erwerbsbeteiligung schwerbehinderter Menschen um etwa 25 Prozent niedriger als bei der nicht-schwerbehinderten Bevölkerung. Arbeitslosen mit Schwerbehinderung gelingt es – trotz guter Qualifikation – schlechter als nicht-schwerbehinderten, eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Die durchschnittliche Dauer ihrer Arbeitslosigkeit und der Anteil der Langzeitarbeitslosen liegt höher als bei Arbeitslosen ohne Behinderung.
So hat der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den Vereinten Nationen Deutschland in den „Abschließenden Bemerkungen über den 1. Staatenbericht Deutschlands“ scharf dafür kritisiert, dass Menschen mit Behinderung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ausgegrenzt werden.
Rund 45.000 Arbeitgeber beschäftigen keinen einzigen schwerbehinderten Menschen, obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Die Bundesregierung plant daher, die Ausgleichsabgabe hochzusetzen. Die Ausgleichsabgabe müsssen Arbeitgeber zahlen, wenn sie ihre Beschäftigungspflichtquote von Menschen mit Schwerbehinderung nicht erfüllen.
Detaillierte Informationen zur Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen sind zu finden im Inklusionsbarometer von Aktion Mensch.
Inklusionsformen beschäftigen Menschen mit und ohne Behinderungen, auch schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf. Sie sind Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Beschäftigten sind sozialversicherte Arbeitnehmer*innen.
In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) arbeiten etwa 270.000 Menschen, etwa 30.000 sind für ihre berufliche Bildung im Berufsbildungsbereich der Werkstätten.
Was verdienen Werkstattbeschäftigte?
Die Bezahlung der Beschäftigten in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen wird zur Zeit viel diskutiert. Die jetzige Bundesregierung hat den Auftrag, das System der Werkstattentgelte so zu reformieren, dass es transparent, nachhaltig und zukunftsfähig wird. Vor allem soll das Werkstatteinkommen steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Forschungsinstitute infas und ISG beauftragt, Reformmöglichkeiten zu erarbeiten. Im Sommer 2023 soll der Abschlussbericht des Forschungsprojektes vorliegen.
Diakonie und BeB haben ein Diskussionspapier erarbeitet, mit dem sie sich an der Diskussion um ein faires Entgelt in Werkstätten beteiligen möchten.
Das Diskussionspapier können Sie hier in Leichter Sprache herunterladen.
Gerecht! Das Werkstattentgelt der Zukunft.
Teilhabegerechtigkeit gilt allgemein als erreicht, wenn Menschen jeder gesellschaftlichen Gruppierung die Chance haben, an Aktivitäten aller relevanten gesellschaftlichen Bereiche teilzunehmen. Hierzu müssen Politik und Gesellschaft Teilhabebarrieren abbauen. Teilhabegerechtigkeit ist für Diakonie und BeB ein Kriterium von hoher Relevanz.
Das bedeutet:
- Die personenzentrierte Unterstützung von Menschen mit Behinderung ist grundlegende Anforderung an die Leistungserbringer und die Leistungsträger.
- Beschäftigung in der Werkstatt ist Teilhabe am Arbeitsleben.
- Der gesetzliche Auftrag der beruflichen Rehabilitation muss sichergestellt bleiben und strikt personenzentriert erbracht werden. Hierauf besteht ein individueller Rechtsanspruch.
- Es bleibt gesetzlicher Auftrag der Werkstatt, als Partner in der Arbeitswelt den Abstand zum Arbeitsmarkt zu verringern und konsequent Berufsbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt anzubieten.
- Diakonie und BeB sehen den inklusiven Arbeitsmarkt als Ort der Beschäftigung für alle Menschen. Politische Maßnahmen müssen viel mehr als bisher dazu beitragen, den Arbeitsmarkt offener und zugänglicher für Menschen mit Behinderungen zu machen. Arbeitgeber müssen den Beitrag von Menschen mit Behinderungen (an-) erkennen. Um unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten auszugleichen, müssen Nachteilsausgleiche konsequent ausgestaltet und genutzt werden.
- Die Teilhabe am Arbeitsleben ist für alle Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, auch für diejenigen mit komplexem Unterstützungsbedarf. Das „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ ist abzuschaffen. Bei der Beschäftigung ist dem Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen zu entsprechen.
- Im Vergleich mit anderen Arbeitgebern hat die WfbM die Pflicht, Leistungsberechtigte aufzunehmen. Diese Pflicht bleibt erhalten.
- Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes sind stärker zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu verpflichten und spürbarer zu sanktionieren, wenn sie ihre Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderungen verletzen.
- Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf an die Person gebundene arbeits- und sozialrechtliche Schutzrechte. Ein eingeschränktes Leistungsvermögen aufgrund einer Behinderung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe schließt einen Arbeitnehmerstatus bei einer begleiteten, weisungsgebundenen Beschäftigung nicht prinzipiell aus – an welchem Ort auch immer. Andersherum: Schutzrechte aufgrund von Behinderungen setzen nicht zwangsläufig den arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus voraus.
- Die volle Mitbestimmung der Beschäftigten bzw. ihrer Interessenvertretungen ist sicherzustellen.
Bedarfsgerechtigkeit zielt nach allgemeinem Verständnis darauf, den objektiv festgelegten Bedarf in der jeweiligen Lebenssituation der Person, insbesondere den Mindestbedarf, zu erfüllen.
Im aktuellen System wird für viele Werkstattbeschäftigte der Lebensunterhalt durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung gedeckt. Die oftmals erforderliche Beantragung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung und die Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens nehmen viele Werkstattbeschäftigte als nicht angemessene Anerkennung ihrer Arbeitsleistung wahr.
Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach zwanzig Jahren Beschäftigung in der WfbM verfolgt das politische Ziel, Menschen mit Behinderung eine armutsfeste Bedarfsdeckung im Alter zu gewährleisten. Auf dem Arbeitsmarkt wird beabsichtigt, mit gesetzlichen und tariflichen Mindestlöhnen die Bedarfsdeckung durch Erwerbsarbeit sicherzustellen. Bedarfsgerechtigkeit ist für Diakonie und BeB ein Kriterium von hoher Relevanz.
Das bedeutet:
- Durch Arbeit erwirtschaftetes Einkommen muss zum Leben reichen. Eine Beschäftigung in der WfbM muss zur Unabhängigkeit von Leistungen der Grundsicherung führen. Als Untergrenze für ein auskömmliches Entgelt gilt die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes. Staatliche Transferleistungen und die Wirtschaftsleistung der Werkstatt stellen nach bundesweit einheitlichen Standards ein Einkommen unabhängig von der Grundsicherung und über ihrem Niveau sicher.
- Das Recht auf Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten.
- Das Einkommen aus Arbeit ist anrechnungsfrei auf behinderungsbedingte Mehrbedarfe. Die erforderlichen begleitenden Dienste und Assistenzen für Menschen mit Behinderungen sind öffentlich zu finanzieren und bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von Ort, Art und Umfang der Beschäftigung des Einzelnen.
- Die Festsetzung der Entgelte muss nachvollziehbar und transparent sein. Das Entgelt soll aus einer Hand gezahlt werden.
- Die bisherige Rentenregelung für Werkstattbeschäftigte (Erwerbsminderungsrente nach 20 Jahren) ist ein substanzieller Nachteilsausgleich. Auch im Falle einer Neugestaltung muss die Bedarfsdeckung bei Erwerbsminderung und im Alter behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und armutsfest sein.
Anforderungsgerechtigkeit berücksichtigt nach allgemeinem Verständnis den Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Arbeitsplatzes. Entlohnt werden Anforderungen an die Arbeitskraft, nicht das Arbeitsergebnis. Lohndifferenzierungen entstehen aufgrund von Arbeitsplatzbewertungen im Verhältnis zu anderen Arbeiten.
Qualifikationsgerechtigkeit berücksichtigt generell die Befähigung bzw. das Arbeitsvermögen der Arbeitskraft. Im gegenwärtigen System des Werkstattentgelts spielen diese Kriterien im Vergleich mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine tragende Rolle. Sie sind aus Sicht von Diakonie und BeB im künftigen Werkstattentgeltsystem aufzuwerten.
Das bedeutet:
- Entgelte sollen nach Qualifikation und Anforderung differenziert werden. Notwendig sind Kompetenzprofile bzw. Stellenbeschreibungen und Stellenausschreibungen für die WfbM.
- Transparente und nachvollziehbare Eingruppierungen in Anlehnung an Rahmenentgeltordnungen sorgen für begründete und nachvollziehbare Entgelte. Grundlegend sind über das Berufsbildungsgesetz anerkannte Berufsbilder. Sie garantieren weitgehend gleiche Bedingungen für die Betriebe einzelner Branchen.
- Es muss möglich sein, in der Werkstatt Qualifikationen zu erwerben, die auch auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werden. Die dafür erforderliche Unterstützung (Budgets, Assistenz, Coaching) ist bereitzustellen. Verlängerte Ausbildungszeiten sind konsequent zu eröffnen.
- Das „Solidarprinzip“ genannte Umverteilungsprinzip von erwirtschafteten Erlösen als Entgeltbestandteile in WfbM widerspricht der Qualifikations- und Anforderungsgerechtigkeit und ist abzuschaffen
Leistungsgerechtigkeit berücksichtigt im gängigen Verständnis das konkrete, in der Regel individuelle Arbeitsergebnis. Konzepte der Leistungsgerechtigkeit sehen ungleiche Belohnungen vor, um die Menschen für ungleiche Bemühungen und ungleiche Effektivität zu belohnen. Der erbrachte Leistungsbeitrag wird gemessen an einer definierten Normalleistung. Leistungsstarke Mitarbeitende können die Vergütungspotenziale einer Stelle besser ausschöpfen als Mitarbeitende mit durchschnittlichem Leistungsbeitrag.
Verhaltensgerechtigkeit berücksichtigt im allgemeinen Verständnis das Maß an Anstrengung. Entlohnt wird die Mühe, die sich eine Person gegeben hat. Beurteilt wird z.B. das Verhalten gegenüber anderen Mitarbeiter*innen (Solidarität, Hilfsbereitschaft) und gegenüber Einrichtungen und Arbeitsmitteln (Pflichtbewusstsein, Sorgfaltspflicht).
Im gegenwärtigen System der Werkstattentgelte sind diese beiden Gerechtigkeitskriterien von Bedeutung für die Höhe des Steigerungsbetrags. In Tarifsystemen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt spielt Verhaltensgerechtigkeit für die Höhe der Entlohnung keine Rolle. Leistungsgerechtigkeit ist nur noch in wenigen Tarifwerken von Bedeutung.
Im künftigen Werkstattentgeltsystem soll aus Sicht von Diakonie und BeB diesen Kriterien weniger Bedeutung zukommen.
Das bedeutet:
- Methoden zur Leistungsbeurteilung und die leistungsabhängigen Entgeltkomponenten in WfbM sind zu überdenken.
- Die Einstufung von Menschen als „nicht leistungsfähig“ ist zu überwinden.
- Subjektive Bewertungskategorien wie „Verhalten“ sind zu streichen. Bei Verhaltensschwierigkeiten sind der Psychologische Dienst der Werkstatt und gegebenenfalls der Werkstattrat und die Frauenbeauftragten einzubeziehen. Ist kein Psychologischer Dienst vorhanden, ist dieser einzurichten und zu refinanzieren.
Marktgerechtigkeit zielt nach allgemeinem Verständnis darauf, Angebot und Nachfrage des Arbeitsmarktes bei der Entlohnung abzubilden. Die Löhne orientieren sich an den Marktpreisen für Arbeit und entsprechen den allgemein akzeptierten Marktlöhnen. Marktgerechtigkeit spielt im derzeitigen Werkstattentgeltsystem keine große Rolle.
Um den Beitrag von Menschen mit Behinderungen angemessen zu bewerten, ist dieses Kriterium künftig stärker zu gewichten.
Erfolgsgerechtigkeit berücksichtigt generell den Markterfolg des Unternehmens. Entlohnt wird in Abhängigkeit des Unternehmenserfolgs/-gewinns.
Die Höhe des Steigerungsbetrags im derzeitigen Werkstattentgeltsystem hängt stark vom wirtschaftlichen Erfolg der Werkstatt ab. Der ökonomische Erfolg der WfbM ist u.a. abhängig von einem erfolgreichen betriebswirtschaftlichen Management und von der Strukturstärke der Region. Das Kriterium der Erfolgsgerechtigkeit ist im künftigen System zu erweitern.
Das bedeutet:
- Die Leistungen von WfbM und Werkstattbeschäftigten sind aufzuwerten: Die Wertschöpfung der WfbM ist bekannter zu machen. Für ihre Produkte und Dienstleistungen sind faire Preise aufzurufen und zu bezahlen.
- Die WfbM sind aufgerufen, Produkte und Dienstleistungen zu erbringen, die der Markt benötigt und stärker zu kooperieren.
- Der Erfolg der WfbM und des inklusiven Arbeitsmarktes ist an der Erfüllung ökonomischer und ethischer Kriterien der Gerechtigkeit zu messen.
Weiterführende Informationen
- Gerecht! Das Werkstattentgelt der Zukunft. Diskussionspapier von Diakonie Deutschland und der evangelische Fachverband für Teilhabe (BeB) PDF (40 kB)
- Information in Leichter Sprache: Unser Vorschlag für gerechten Arbeits-Lohn in den Werkstätten PDF (450 kB)
- Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts PDF (117 kB)