Zivildienst im Ausland
Zivildienst kann als hoheitlicher staatlicher Pflichtdienst aus völkerrechtlichen Gründen grundsätzlich nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Allerdings besteht nach § 14a und b des Zivildienstgesetzes die Möglichkeit, anstelle des Zivildienstes einen Entwicklungs-, Versöhnungs- oder Friedensdienst im Ausland zu leisten. Ein Freiwilliges Soziales Jahr im Ausland ist nicht möglich.
Entwicklungsdienst nach § 14a des Zivildienstgesetzes
Zivildienstpflichtige werden nach § 14a ZDG bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für ihre spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
Haben Kriegsdienstverweigerer zwei Jahre im Entwicklungsdienst gearbeitet, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten. Dies gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall.
Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat vorzeitig beendet, wird ggf. ein Teil des geleisteten Entwicklungsdienstes nach § 14a Abs. 3 S.2 ZDG auf den Zivildienst angerechnet.
Auch Wehrpflichtige, die keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen, können als Alternative einen Entwicklungsdienst leisten. Weitere Informationen können Interessierte unter nachstehender Adresse erhalten:
Arbeitskreis Lernen und Helfen in Übersee (AKLHÜ)
Thomas-Mann-Str. 52
53111 Bonn
Telefon (0228) 9089-910
Telefax (0228) 9089-911
E-Mail: aklhue@entwicklungsdienst.de
Internet: www.entwicklungsdienst.de
„Anderer Dienst im Ausland“
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nach § 14b ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einer vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) anerkannten Träger für einen „Anderen Dienst im Ausland“ verpflichtet haben, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will. Das Diakonische Werk der EKD ist kein in diesem Sinne anerkannter Träger.
Dieser „Andere Dienst im Ausland“ muss zwölf Monate dauern und unentgeltlich geleistet werden. Der Träger sorgt i.d.R. für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung.
Anfragen an die Träger sind schriftlich unter Beifügung eines adressierten und mit Rückporto versehenen Umschlag zu stellen. Die Zahl der Plätze für den „Anderen Dienst im Ausland“ sind sehr gering. Die Zahl der Anfragenden übersteigt in hohem Maße die Anzahl der Stellen. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig mit den Trägerorganisationen in Verbindung zu treten. Einige haben Wartezeiten einführen müsse, andere stellen besondere Bedingungen oder führen Auswahlseminare durch.
Nachstehend finden Sie drei Kontaktadressen:
Aktion Sühnezeichen-Friedensdienste
Augustenstr. 80
10117 Berlin
Telefon (030) 28395-184
Telefax (030) 28395-135
E-Mail asf@asf-ev.de
Internet: www.asf-ev.de
(Auswahlseminare Februar und August)
Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK)
Bundesgeschäftsstelle
Wachmannstr. 65
28209 Bremen
Telefon (0421) 344037
Telefax (0421) 3491961
E-Mail eak-brd@t-online.de
Internet www.eak-online.de
AGDF – Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V.
Blücherstr. 14
53115 Bonn
Telefon (0228) 24999-0
E-Mail: agdf@friedensdienst.de
Internet: www.friedensdienst.de


