31.10.2011
Unterhaltsvorschuss: Auf einen Blick
Rund 1,6 Millionen Menschen sind alleinerziehend in Deutschland. Etwa eine halbe Million Kinder beziehen Unterhaltsvorschuss. Damit werden Familien unterstützt, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt für sein Kind zahlt oder dies nicht kann. Was sich hinter dem Unterhaltsvorschuss genau verbirgt und wie zukünftig die Rechtslage mit dem neuen Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz aussieht, erklärt diese Übersicht.
Was ist das geplante Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz?
Mit dem Gesetz soll das bereits bestehende Unterhaltsvorschussgesetz geändert werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Unterhaltsvorschuss zu entbürokratisieren.
Was ist das Unterhaltsvorschussgesetz?
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist am 1. Januar 1980 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung eines alleinerziehenden Elternteils, wenn der andere Elternteil dem Kind keinen oder nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt zahlt. Das Gesetz greift auch, wenn der Unterhalt nicht regelmäßig gezahlt wird. Als Ausgleich gibt es einen so genannten Unterhaltsvorschuss. Er soll den Unterhalt des Kindes sichern und die prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils mildern. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird dadurch jedoch nicht aus der Verantwortung entlassen.
Organisation und Finanzierung
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss erhält jedes Kind unter zwölf Jahren mit Wohnsitz in Deutschland, das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und vom unterhaltspflichtigen Elternteil gar keinen oder nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt oder keinen regelmäßigen Unterhalt erhält.
Ausländische Kinder können einen Unterhaltsvorschuss erhalten, sofern ihr Aufenthalt in Deutschland „voraussichtlich dauerhaft“ ist. Das heißt, das Kind selbst oder sein alleinerziehender Elternteil müssen eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Als alleinerziehend gilt, wer dauernd getrennt vom anderen Elternteil oder Ehepartner lebt. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim zuständigen Jugendamt zu stellen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss und wie lange wird er gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für ein Kind unter sechs Jahren 133 Euro pro Monat, für ein Kind ab sechs bis unter zwölf Jahren 180 Euro pro Monat. Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate und längstens bis zum zwölften Geburtstag des Kindes gezahlt.
Was ist neu im geplanten Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz?
Unterhaltszahlungen an Dritte werden angerechnet: Bisher werden Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zum Beispiel dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil zwar Unterhalt zahlt, jedoch nicht regelmäßig oder nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt. Die geleisteten Zahlungen werden mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet.
Gemäß dem Entwurf des Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetzes sollen künftig auch Unterhaltszahlungen, die der unterhaltspflichtige Elternteil an Dritte zahlt, angerechnet werden. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil beispielsweise Gebühren, die in der Schule oder Kindertagesstätte des Kindes anfallen, wird der Unterhaltsvorschuss um die entsprechenden Zahlungen reduziert.
Die Rückwirkung der Antragsstellung wird aufgehoben: Zurzeit kann der Unterhaltsvorschuss für einen Monat rückwirkend ab der Antragsstellung gezahlt werden. Beim neuen Gesetz soll diese Rückwirkung aufgehoben werden. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gilt dann erst ab dem Monat der Antragsstellung.
Die Rückzahlung wird auf die Bezugsdauer angerechnet: Bislang wird die Zeit, für die der Unterhaltsvorschuss im Nachhinein zurückgezahlt wird, nicht auf die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten angerechnet. Der Gesetzentwurf sieht vor, künftig auch die Zeiten der Rückzahlung anzurechnen. Das heißt, die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten gilt auch, wenn der geleistete Unterhaltsvorschuss teilweise zurückgezahlt wird.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Elternteil kommt seinen Unterhaltszahlungen nicht nach, der alleinerziehende Elternteil erhält daher Unterhaltsvorschuss. Nach zehn Monaten zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil rückwirkend den Unterhalt und der Unterhaltsvorschuss wird zurückerstattet. Wird der unterhaltspflichtige Elternteil nun aber erneut zahlungsunfähig oder kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, erhält das Kind trotz zwischenzeitiger Rückzahlung den Unterhaltsvorschuss nur noch für weitere maximal 62 Monate.
Ansprüche durchzusetzen wird erleichtert: Das neue Gesetz soll den zuständigen Stellen erleichtern, die Ansprüche der alleinerziehenden Familien geltend zu machen und durchzusetzen. Dazu werden die Auskunftspflichten der Arbeitgeber, der Finanzverwaltungen und der Kreditinstitute erweitert. Außerdem soll das Gesetz eine Regelung zum Kontenabruf enthalten.
Ausblick
19. Januar 2012 1. Lesung zum Unterhaltsvorschuss-
entbürokratisierungsgesetz
2. März 2012 2. und 3. Lesung im Bundestag
1. Mai 2012 geplantes Inkrafttreten des Gesetzes
Hintergrund und Zahlen
Rund 1,6 Millionen Menschen sind alleinerziehend in Deutschland. Das betrifft etwa jede fünfte Familie. Von den Alleinerziehenden sind 90 Prozent Frauen. Rund eine halbe Million Kinder beziehen Unterhaltsvorschuss (Stand 2009).
Weitere Informationen:
Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum vorliegenden Gesetzentwurf (PDF)
Broschüre des Bundesfamilienministeriums zum Unterhaltsvorschuss
Text: Diakonie/Ulrike Pape und Sarah Schneider

