rechtliche Rahmenbedingungen
Wer kann Betreuer sein?
Die Grundsätze für die Auswahl eines rechtlichen Betreuers sind in § 1897 BGB festgelegt. Vorrangig sollen ehrenamtliche tätige Personen (z. B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn etc.) als rechtliche Betreuer bestellt werden, wenn sie dazu geeignet sind. Stehen keine Ehrenamtlichen zur Verfügung oder sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, werden Betreuungen durch Vereinsbetreuer oder von freiberuflichen Berufsbetreuern übernommen.
Welche Aufgabe haben Betreuungsvereine?
Bei der Umsetzung des Betreuungsrechts in die Praxis spielen anerkannte Betreuungsvereine eine wichtige Rolle. So ist der (hauptamtliche) Vereinsbetreuer Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins. Damit der Betreuungsverein die gesetzliche Anerkennung erhält, müssen seine Mitarbeiter über eine entsprechend qualifizierte Ausbildung verfügen, also z. B. eine Ausbildung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Psychologe, Jurist etc. absolviert haben.
Der Verein eröffnet seinen Mitarbeitern die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch. Auch ist er dazu verpflichtet, auf ausreichende Fort- und Weiterbildung seiner Betreuer zu achten und sie zu beaufsichtigen.
Natürlich ist das Gewinnen von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen eine der Hauptaufgaben des Betreuungsvereins. Hierzu werden regelmäßig Informationsveranstaltungen durchgeführt. Die gewonnen, zukünftigen ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen werden vom Verein in ihre Aufgaben eingeführt und fortgebildet. Dabei werden ihnen Grundkenntnisse vermittelt, die für das Führen einer rechtlichen Betreuung unerlässlich sind. Beraten werden auch Bevollmächtigte, d. h. Personen, die Inhaber einer Vorsorgevollmacht sind.
Der Verein ist dazu verpflichtet, die ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer bei ihrer Tätigkeit zu begleiten und zu beraten. Das heißt, der ehrenamtliche rechtliche Betreuer kann sich jederzeit mit seinen Fragen, die im Zusammenhang mit der von ihm geführten ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung auftreten, an den ihn begleitenden Betreuungsverein wenden.
Schließlich kommt den Betreuungsvereinen auch noch die Aufgabe zu, durch Informationsveranstaltungen bzw. Öffentlichkeitsarbeit über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren. Und schließlich hat der Gesetzgeber dem Betreuungsvereinen die Befugnis eingeräumt, Personen im Einzelfall bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu beraten.

