Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
In sehr komprimierter Form geben die vorliegenden Informationen Antworten zu häufig gestellten und wichtigen Fragen über die Arbeitsbedingungen und die tatsächliche wie auch rechtliche Situation und Stellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kirche und ihrer Diakonie.
Herausgegeben wurden sie vom Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Telefon: 0511-2796-0, E-Mail: recht@ekd.de, Internet: www.ekd.de.
- 1. Was ist kirchliches Arbeitsrecht?
- 2. Was sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das kirchliche Arbeitsrecht?
- 3. Was ist die kirchliche Sozialpartnerschaft im „Dritten Weg“?
- 4. Sind die Gewerkschaften von der kirchlichen Sozialpartnerschaft ausgeschlossen?
- 5. Wie ist es mit der Gewerkschaftsmitgliedschaft kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
- 6. Können sich die kirchlichen Arbeitgeber im Dritten Weg einseitig durchsetzen?
- 7. Warum sieht das kirchliche Arbeitsrecht einen Streik nicht vor?
- 8. Was sind in der evangelischen Kirche Loyalitätspflichten?
- 9. Gibt es in der evangelische Kirche bestimmte Kündigungsgründe?
- 10. Wie wirken sich die veränderten Rahmenbedingungen des Sozialmarktes auf die Diakonie aus?
- 11. Ist das im Dritten Weg geregelte Lohnniveau auf den verschiedenen Arbeitsfeldern schlechter als der „Branchendurchschnitt“?
- 12. Sind die weiteren Arbeitsbedingungen schlechter gestaltet als bei anderen Arbeitgebern - insbesondere im Sozial - und Gesundheitswesen?
- 13. Wird im großen Umfang Zeitarbeit zur Kostensenkung eingesetzt?
- 14. Wie ist das kirchliche Mitbestimmungsrecht (Mitarbeitervertretungsrecht) geregelt?
- 15. Wie hoch ist der Deckungsgrad an Mitarbeitervertretungen?
- 16. Bietet das Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche schlechtere Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte?
- 17. Wie sind die Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretungen?
- 18. Warum haben die Gewerkschaften keine eigenen Rechte im Mitarbeitervertretungsrecht?
- 19. Wäre es für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser, wenn § 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz wie bei Tendenzbetrieben auch auf die Kirchen Anwendung fände?
- 20. Welche Rolle spielt das europäische Recht für das deutsche kirchliche Arbeitsrecht?
- 21. Zusammenfassung

