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06.12.2005

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Weihnachtsbeihilfen für Heimbewohner sind nicht ausgeschlossen
Der Sozialhilfeträger muss entscheiden

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Sozialhilfeberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen sind auf die Weihnachtsbeihilfen angewiesen.

Durch die Einordnung der Sozialhilfe in das neue Sozialgesetzbuch SGB XII wurden nahezu alle früheren einmaligen Leistungen für die Berechtigten außerhalb von Einrichtungen pauschaliert und in den neuen erhöhten Regelsatz integriert.

Unverändert blieb dagegen der Mindestsatz der Barbeträge für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen – früher Taschengeld genannt. Davon bezahlen die Heimbewohner Frisörbesuche, Briefmarken und Telefonkosten, aber auch Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Medikamenten sowie Leistungen, die von den Krankenkassen nicht mehr finanziert werden, wie Hörgerätebatterien. Das "Taschengeld" reicht daher selbst für kleine Weihnachtsfreuden kaum aus.

Damit die Sozialbehörden entscheiden können, sollte abweichend von früherer Praxis ein Antrag auf Weihnachtsbeihilfe gestellt werden. Dies kann durch einen gesetzlichen Betreuer oder Bevollmächtigten sowie auch vom Heim für namentlich genannte Bewohner erfolgen. Da die Weihnachtsbeihilfe nicht ausdrücklich im Gesetz verankert ist, werden die Sozialhilfeträger prüfen müssen, ob auch auf der Grundlage der neuen Sozialgesetze eine Weihnachtsbeihilfe für die Sozialhilfeberechtigten von stationären Einrichtungen zu gewähren ist. Dass besondere Beihilfen zu Weihnachten als Leistungen möglich sind, zeigen Beispiele aus Hamburg und Bayern.

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