15.12.2009
Scharfe Rüge für EU-Eingriffe in den Sozialstaat
Die Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag
Frankfurt/Berlin (epd) - Mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten Lissabonvertrag ändern sich die Kompetenzen der EU-Behörden im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Vertrag stellt sich die Frage, welche Auswirkungen er auf die Ausgestaltung des deutschen Sozialstaates hat? In einem Beitrag für epd-Sozial analysiert Prof. Dr. Bernd Schlüter das Urteil.
Die Europäischen Gemeinschaften sind nach dem Zweiten Weltkrieg zur Stärkung des Friedens und zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit gegründet worden. Daher standen zunächst Kohle und Stahl im Vordergrund. Als eine engere Verteidigungsgemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Europa zunächst nicht erreichbar schienen, hoffte man über eine starke Verflechtung der Industrie den Weg für eine unumkehrbare Friedensordnung und spätere weitere Integrationsschritte zu ebnen. Die allgemeine Wirtschaft sollte durch Marktfreiheiten, Abbau von Zöllen und Subventionen in einen freien, grenzüberschreitenden Wettbewerb kommen.
Von den Sozialsystemen war dabei nie die Rede. Erst die Definition sozialer Dienste als „Unternehmen“ durch den Europäischen Gerichtshof (EUGH) im Jahr 2005 erweiterte die Marktregeln grundsätzlich auch auf die sozialstaatlichen Leistungssysteme. (...)
Es ist kaum zu ermessen, wie viele Ressourcen soziale Akteure, Wissenschaftler, Wohlfahrtsverbände, Krankenhausverbände, Gerichte und Ministerien in den letzten Jahrzehnten damit verbracht haben, die europäischen Wettbewerbsregeln mit den deutschen Sozialsystemen in Einklang zu bringen, nachdem der EUGH hierfür die Türen geöffnet hatte. Sozialunternehmen brauchen zweifellos einen diskriminierungsfreien Zugang zu allen Sozialsystemen der Mitgliedstaaten. Hierfür ist es allerdings nicht notwendig, die deutschen sozialstaatlichen Leistungserbringer zu Industrieunternehmen zu erklären und die komplexen und vielfältigen deutschen Sozialsysteme mit europäischem Wettbewerbsrecht zu überformen.
Allein ausreichend wäre eine klare europarechtliche Regelung, wonach soziale Dienste diskriminierungsfreien Zugang zu allen europäischen Sozialsystemen haben müssen, sofern sie die sonstigen, ausschließlich einzelstaatlich normierten Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Dort wäre auch zu bestimmen, dass allgemeines europäisches Wettbewerbsrecht ansonsten keine Anwendung findet. Damit könnten die umfangreichen Bemühungen, die wohlbegründeten deutschen Sozialstaatsprinzipien, die zwölf Sozialgesetzbücher und die Gemeinnützigkeitsregeln deutschen und europäischen Ministerialbeamten und Parlamentariern zu erklären, deutlich reduziert werden.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit dem Lissabon-Urteil vom 29. Juni 2009 erneut die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, soziale Systeme vorzuhalten und die Existenzsicherung der Bürger zu garantieren. Anders als Industrieunternehmen und anders als in manchen anderen Mitgliedstaaten erfüllen soziale Dienste und Unternehmen, soweit sie in Deutschland als Leistungserbringer zugelassen sind, sozialstaatliche Aufgaben. Sie werden damit den Regulierungen des deutschen Sozialrechts unterworfen, welches wiederum sozialpolitischen Entscheidungen des demokratischen Gesetzgebers folgt und die sozialen Rechtsansprüche der Bürger absichert.
(...) Zu den wichtigsten sozialstaatlichen Grundregeln gehört das sozialstaatliche Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Trägervielfalt, welches freigemeinnützigen und privaten Akteuren den Vorrang vor staatlicher Leistungserbringung gibt, diese aber gleichwohl engen sozialrechtlichen und in der Regel auch eigenen wettbewerblichen Regeln unterwirft und sie damit vom Markt der allgemeinen Wirtschaft abgrenzt. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist das Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Diese müssen in Deutschland wählen können, von welchem sozialen Dienst sie die Leistungen erhalten, ob von der Diakonie, vom Roten Kreuz oder von einem profitorientierten Unternehmen.
(...) Mit diesen wettbewerblichen Sozialsystemen entsteht aber keinesfalls ein freier „Markt“, sondern es gelten die sozialstaatlichen Prinzipien. So bilden sich Preise nicht automatisch nach Angebot und Nachfrage, und sie steigen auch nicht bei einer höheren Zahl von Nachfragern, also Leistungsberechtigten. Sehr wohl müssen Sicherungen für ein angemessenes Preisleistungsverhältnis im System angelegt sein. Jedoch steht die Erfüllung grundrechtlicher und sozialrechtlicher Ansprüche und sozialpolitischer Ziele über dem Gebot der Sparsamkeit um jeden Preis. Ökonomisches Handeln bedeutet nach seiner sprachlichen Herkunft gute Haushalterschaft, nicht Unterfinanzierung notwendiger Leistungen.
(...) In jedem Fall ist die sozialstaatliche Leistungserbringung kein „Auftragsverhältnis“, wie es das Vergaberecht zwingend voraussetzt. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips handeln soziale Dienste nicht im „Auftrag“ des Staates, sondern unter den von ihm gesetzten Rahmenbedingungen aus eigenem Recht und aus eigenem Auftrag, was insbesondere kirchliche Träger betrifft. Der zweite Grund, warum Europa den deutschen Sozialsystemen weder das Vergabesystem noch das europäische Wettbewerbsrecht aufdrängen kann, liegt im jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag.
Mit einem Paukenschlag haben die Karlsruher Richter in ihrem staatsrechtlichen Grundsatzurteil die Frage der Anwendbarkeit europäischen Rechts im deutschen Sozialstaat in ein neues Licht gerückt.
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